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Filesharing

10. Februar 2011 17:43 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

mein Schwiegervater hat vor kurzem mehrere Abmahnung erhalten für das verbreiten von Liedstücken in Tauschbörsen.

1. Brief 1 Lied = 450€
2. Brief 1 Lied = 450€
3. Brief 1 Lied = 450€
4. Brief 8 Lieder = 1200€

Dem ersten Brief haben wir bereits mit einer modifizierten Unterlassungserklärung geantwortet und unter anderem folgendes eingefügt:
(gekürzt)
- Rechtsverbindlich ohne Anerkunng einer Schuld
- Vertragsstrafe im billigen Ermessen der Gläubiger, aber im Streitfall von einem Gericht prüfbar.
- beschränkt auf ein Lied
- ohne Angabe einer Abmahngebühr

Meine Frage ist nun ob sich an der aktuellen Rechtssprechung (BGH vom 12.05.2010 / I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens") etwas geändert hat.
Zudem hab ich die Info bekommen, das bei einer erstmaligen Abmahnung die Gebühr auf max. 100€ beschränkt ist aufgrund §97a (2) UrhG .

Ich würde mich freuen wenn Sie mir über die aktuelle Rechtssprechung aufklären würden und ggf. eine modifizierte Unterlassungerklärung verfassen könnten damit er sich mit den Gläubigern außergerichtlich einigen kann.
Zudem möchte ich anmerken, dass das betroffene W-LAN Netzwerk über einen Router betrieben worden ist, der offensichtlich nur eine schwache WEP Verschlüsselung besaß. Dieses habe sofort geändert auf WPA2 und zusätzlich ein sicheres Passwort verwendet.

Ich bedanke mich bereits im voraus für Ihre Antwort!

10. Februar 2011 | 17:56

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
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Sehr geehrter Ratsuchender ,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Sie bzw. Ihr Schwiegervater sollten diese Schreiben auf jeden Fall ernst nehmen und die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Sofern nicht reagieren wird und die Frist verstreicht läuft Ihr Schwiegervater Gefahr, eine einstweilige Verfügung zu erhalten, wodurch sich die Kosten schnell verzweifachen sogar verdreifachen können.

Ob es letztendlich Sinn macht hiergegen vorzugehen hängt unter anderem auch davon ab, welche Argumente Sie zur Verfügung haben, um sich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Der Urheberrechtsverstoß liegt zwar vor, dieses müsste die Gegenseite aber erstmal beweisen können.

Dieses wird zum Beispiel nach der Rechtsprechung einiger Gerichte schwierig, sofern mehrere Personen in ihrem Haushalt leben, die Zugriff zu diesem Computer haben. Von Vorteil wäre es in diesem Zusammenhang dann auch, wenn diese Personen zu ihrer Familie beziehungsweise zur Familie ihres Schwiegervaters gehören würden (also in Abgrenzung zur Wohngemeinschaft).

Des weiteren müsste man das Abmahnschreiben und den kompletten Vorgang einmal begutachten, da ist es meiner Erfahrung nach im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen noch mehrere Angriffspunkte geben kann.

Meiner Erfahrung nach lässt sich der geforderte Betrag mit einer entsprechenden Argumentation durchaus herunterhandeln.

Ihr Schwiegervater sollten die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ohne weiteres unterschreiben,Was ja auch beabsichtigt ist. Sie sollten vielmehr eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, in welcher Ihr Schwiegervater sich zwar rechtsverbindlich verpflichtet, jedoch kein Schuldanerkenntnis abgibt.

Ob die bereits in der Vergangenheit abgegebenen und von ihnen in Bezug genommenen Unterlassungserklärungen diesen Anforderungen genügen kann ich nicht beurteilen, da ich den genauen Wortlaut nicht kenne. Sie haben hier aber jedenfalls die richtigen Stichworte genannt,die in eine solche modifizierte Unterlassungserklärung hinein gehören.

Ich rate Ihnen dringend an, die Unterlassungserklärung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Sehr gerne können Sie sich auch insoweit an meiner Kanzlei wenden.


Ob ein Herunterhandeln der Rechtsanwaltsgebühren Aussicht auf Erfolg hat, kann erst nach Durchsicht des Schreibens sowie der Gesamtwürdigung des Sachverhalts abschließend beurteilt werden.

Das von Ihnen angesprochene Urteil des Bundesgerichtshofes sagt lediglich aus, dass Schadensersatz nicht verlangt werden kann, sofern kein Vorsatz vorliegt. Dieses ließe sich in ihrem Fall gegebenenfalls argumentieren.

Sofern es aber zu dem Ergebnis kommt, dass das WLAN hier nicht ordnungsgemäß geschützt worden ist (hierauf deutet ihre Sachverhaltsschilderung hin),kommt es in erster Linie nicht nur auf die Schadensersatzforderung sondern insbesondere auf die Anwaltskosten an, welche erfahrungsgemäß den größten Anteil der Kostenforderung darstellen.

Mit § 97a UrhG sollte auf jeden Fall argumentiert werden. Man muss aber dennoch vorsichtig sein, da es noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu gibt.

Sofern mehrere Musiktitel eines Rechtsinhabers runtergeladen worden sind oder sogar ein ganzes Album vertreten viele Gerichte die Auffassung, dass dieses ein gewerbliches Ausmaß darstellt, welches die Anwendung dieser Vorschrift ausschließt.

Wie bereits gesagt würde ich Ihnen gerne bei der Anfertigung einer modifizierten Unterlassungserklärung oder darüber hinausgehend auch gerne bei einer außergerichtlichen Vertretung behilflich sein.

Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine o.g. E-Mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann.




Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244







Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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