Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich Ihnen für Ihre Frage und dem damit entgegengebrachten Vertrauen.
In die Unterlassungserklärung muss zunächst unbedingt der entsprechende Vorwurf, welcher ihnen gemacht wird und die Erklärung ihrerseits, dass sie sich zu einer entsprechenden Unterlassung bezüglich des Vorwurfs verpflichten. Sodann muss in die Unterlassungserklärung, dass sie für den Fall, dass sie das vorgeworfene Verhalten wiederholen, eine Vertragsstrafe zahlen. Hier sollten Sie insbesondere diese Vertragsstrafe nicht beziffern und die Vertragsstrafe in das Ermessen des jeweilsim Streitfall zuständigen Gerichtes stellen. Sie sollten sodann auch den so genannten Fortsetzungszusammenhang nicht ausschließen, wie es einige vorgefertigte Erklärungen vorsehen. Diese dürfte im Grunde ausreichen.
Sofern Sie sicher sind, da sie die Urheberrechtsverletzung nicht begangen sind, können sie zudem erklären, dass sie die Unterlassungserklärung ohne Rechtspflicht aber rechtsverbindlich abgeben.
Bezüglich Ihrer zweiten Frage dürfte es schwierig werden, Ansprüche zu konstruieren, daletztlich nicht ein hundertprozentig klar ist, in welchem Zusammenhang Dritte das nach außen hin sichtbare Schreiben gewertet haben. Wenn man sich auf den Standpunkt stellen will, dass Ihnen dieser Vorwurf gemacht wurde, immer mit der Maßgabe gesehen, wie es ein objektiver Dritter versteht, gemacht worden ist, könnten sie hier einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Gegenseite besitzen. Hier könnten die Tatbestände der Verleumdung oder üblen Nachrede (§§ 186,187 StGB
) erfüllt sein, wobei die Gegenseite dann beweisen müsste, dass Ihnen gegenüber eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde und diese auch wissentlich an Dritte weitergegeben wurde. An diesem Wissenselement könnte es hier jedoch fehlen, wenn die Gegenseite keine Kenntnis davon hatte, dass die Schrift nach außen hin lesbar gewesen ist.
Daneben könnten sie sodann einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung (§§ 1004
, 823 BGB
) haben, dass die Gegenseite diese Behauptung ihnen oder auch Dritten gegenüber unterlässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch hier immer die Gegenseite beweisen muss, dass sie tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben.
Diese Antwort ist vom 19.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038293/432783
Tel: 0177/7240222
Web: http://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim
Danke für die schnelle Beantworung der Frage,
zu Punkt zwei Ihrer Antwort (... "dürfte es schwierig werden"...) ist mir nicht ganz klar, ob genannter Sachverhalt ausreichend ist,
Rechtsmittel einzulegen bzw. Aussicht auf Erfolg hätte.
Oder anderst formuliert, würden Sie empfehlen/abraten aufgrund des genannten Sachverhalts, sich diese Rechtsmittel vorzubehalten und dies auch dem Schreiben der Unterlassungserklärung beizufügen.
Danke für Ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich ihre Nachfrage.
Vorliegend würde ich zunächst noch kein entsprechendes Verfahren aufgrund Persönlichkeitsverletzung oder Straftatbestände einleiten, sondern die Gegenseite in Ihrem Schreiben auffordern, diese Behauptungen zukünftig zu unterlassen und selbst von ihrer Seite eine Unterlassungserklärung einfordern. Dies erspart Ihnen zumindest auch jetzt schon weitere Kosten, bezüglich dieser nicht sicher ist, ob sie auch wieder hereinkommen. Gleichzeitig sollten sie lediglich darauf hinweisen, dass Straftatbestände erfüllt sein könnten aber jedoch nicht ankündigen, hier Strafanzeige zu erheben, da dies den Tatbestand der Nötigung erfüllen könnte.
Schließlich könnten sie gegebenenfalls mit entsprechenden Schäden, die zwischenzeitlich entstanden sind, z.B. die Beratungskosten über diese Plattform, hilfsweise aufrechnen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen auch mit meiner Antwort auf Ihre Nachfrage eine Hilfe gewesen zu sein.