Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Zunächst sollten Sie sich ebenfalls einen Rechtsbeistand suchen.
2.Wenn Sie diese Kosten nicht aufwenden wollen, müssen Sie selbstverantwortlich entscheiden, ob Sie die folgenreiche Unterlassungserklärung abgeben wollen.
3.Die von Ihnen abgedruckte Unterlassungserklärung (ich gehe davon aus, dass die Schreibfehler beim Abschreiben passiert sind und so nicht in der Erklärung stehen..) sieht nach einer Standarderklärung aus. Die Gebühren erscheinen mir gering.
4. Sie können die Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich“ verwenden. Dann sollten Sie auch die Kosten mit aufnehmen – wie Sie es unter 4. der Erklärung getan haben –, da die Gegenseite sonst gegebenenfalls ihre Kosten einklagt.
5.Sie sollten die Unterlassungserklärung nochmals abtippen und mit Ihrem Namen versehen (der Name des Vaters wird entfernt).
6.Die Unterlassungserklärung ist nur dann wirksam und räumt nur dann die Wiederholungsgefahr aus, wenn sie umfassend erklärt wird. Da ich nicht weiß, wie die Erklärung der Gegenseite aussieht und welcher Verstoß Ihnen vorgeworfen wird, kann ich nur sagen, dass die abgedruckte Erklärung eine Standarderklärung ist, die geeignet sein kann, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
7.Die Unterlassungserklärung sollte normalerweise sämtliche Verstöße der Vergangenheit umfassen. Wenn Sie die Erklärung einmal umfassend abgegeben haben, können Sie sie jedem Dritten, der Sie nochmals abmahnen möchte, entgegenhalte.
Je nach Sachlage kann es besser sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Einschätzung kann aufgrund der wenigen Informationen im Rahmen der ersten Einschätzung nicht getroffen werden, weshalb ich Ihnen raten würde, einen Anwalt mit der Prüfung zu beauftragen. Insbesondere gefährlich finde ich, dass Sie eine eigene Erklärung abgeben wollen, weil nicht klar ist, ob diese Erklärung überhaupt in Ihrem Fall die Wiederholungsgefahr ausräumt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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Ich bedanke mich erst einmal für die schnelle und ausführliche Antwort. Ich werde mir dann wohl noch einen Rechtsbeistand suchen um sicher zu gehen, dass ich mit der Unterlassungserklärung keinen Fehler mache. Nur leider habe ich im Moment weder die Zeit, noch die Nerven, für mich mit einer solchen Abzocke rumärgern zu müssen.
Bei www.dav.de können Sie einen Anwalt vor Ort suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin