Sehr geehrter Fragesteller,
möglicherweise haben Sie bei der Abgabe der von Ihnen modifizierten UE einen Fehler gemacht (z.B. etwas Wichtiges weggelassen/geändert) und dadurch die Angelegenheit gerade nicht - wie üblich - durch die UE beendet.
Das zweite Schreiben stellt dann eine erneute Abmahnung der aus Sicht des Gegners ungenügenden UE dar. Ob ein solches Vorgehen nicht rechtsmißbräuchlich ist, wäre in der Tat zu klären und hängt vom Einzelfall ab. Es zeigt jedenfalls, dass der Gegner etwas unsicher ist, sonst hätte er Sie schlicht sofort verklagt.
Wie der gegnerische Anwalt bei einem Streitwert von 10.000 € auf die Summe von 926 € kommt, erschließt sich mir aus Ihren Informationen nicht so ganz. Die Anwaltskosten können damit eigentlich nicht gemeint sein; diese wären bei einem solchen Streitwert deutlich niedriger. Es kann aber auch sein, damit sind die Gesamtkosten für die beiden! Abmahnungen gemeint. Dies würde eher Sinn machen.
Mein Rat: Beauftragen Sie einen Anwalt vor Ort unter Vorlage der bisherigen Schreiben. Ihre Schilderung entspricht jedenfalls nicht dem typischen Vorgang bei Abmahnsachen und sollte Sie zur Vorsicht bewegen. Sie sehen an Ihrem Fall, wie schnell man ohne anwaltliche Hilfe noch tiefer in eine Sache verstrickt werden kann.
Wenn Sie die Angelegenheit ohne Anwalt weiterbetreiben wollen, rate ich Ihnen, mit dem gegnerischen Anwalt Kontakt aufzunehmen und zu verhandeln. Versuchen Sie zunächst, durch eine Fristverlängerung Zeit zu gewinnen und dann die Zahlung "herunterzuhandeln". Erfahrungsgemäß lassen hier viele Anwälte mit sich reden. Machen Sie dem gegnerischen Anwalt durchaus klar, dass Sie an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens zweifeln und die Einschaltung eines Anwalts sowie eine Strafanzeige in Betracht ziehen. Damit erhöhen Sie weiter den Druck.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt. Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schneider
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nun habe ich aber doch noch ein kleine Frage.
In dem zweiten Schreiben wurde nicht die abgeänderte UE bemängelt, sondern der nicht vorhandene Zahlungseingang.
Das Schreiben schien als Serienbrief abgefasst, da in der ersten Abmahnung, sowie im Folgeschreiben der Adresskopf nicht komplett ausgefüllt war(Vorname nicht vorhanden).
aAch Eingang meiner UE hätten aber doch die kompletten Anschriftdaten vorhanden sein müssen, um bei Nichtzahlung "angemessen" vorzugehen.
Scheinbar hat sich also keiner die Mühe gemacht die Anschriftdaten zu ergänzen.
In welcher Form müsste ich denn die Strafanzeige stellen und müsste ich das am Sitz der Gegenpartei(Frankfurt) tun?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Sachverhaltsklarstellung spricht noch viel mehr für ein unlauteres Vorgehen des Gegners oder der ihn vertretenden Anwaltskanzlei. Wenn Sie die erste Zahlung nachweisen können (Kontoauszug, Überweisungsschrift), haben Sie kaum etwas zu befürchten. Möglicherweise handelt es sich auch um ein Versehen. Daher sollten Sie vorab die Anwaltskanzlei nochmal kontaktieren (per Telefon) und die Sache abklären. Vielleicht erledigt sich dadurch die Angelegenheit auch vollkommen.
Strafanzeige können Sie in jeder erdenklichen Form (tel., schriftlich) stellen, auch bei der Polizeidienststelle in Ihrer Nähe.
MfG
Dr. Schneider
Rechtsanwalt