Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Meine Fragen1:Hat das Arbeitsamt richtig entschieden? Das würde bedeuten (wer krank ist bekommt weniger AL1)
In der DA zu § 152 SGB III
ist festgelegt, dass Ausgangspunkt für das fiktive Einkommen diejenige Tätigkeit sein soll, auf die sich Ihre Bemühungen beziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Aussicht auf Erfolg Ihre Bewerbungen haben und wie ein bestmögliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgen kann. Das bedeutet, wenn Sie sich als ungelernte Kraft (Empfangskraft) bewerben, werden Sie entsprechend als „ungelernt" eingruppiert.
Frage2:Kann ich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen,weil die ärztlichen Begutachtungen noch nicht abgeschlossen sind?
Ja, das können Sie. Sie können zweigleisig fahren, einerseits als examinierte Pflegekraft eine Stellung suchen, andereseits als Empfangskraft. Wenn mehrere Beschäftigungen/Tätigkeiten in Betrahct kommen, so ist die höher qualifizierte, also die der Altepflegekraft mit Ausbildung für die Engruppierung maßgebend. Das bedeutet, Sie legen Widerpsuch ein mit der Begründung, Sie möchten sich sowohl um Arbeit als Altenpflegekraft als auch als Empfangskraft bemühen.
Frage 3:Was ist wen der Amtsarzt mich ganz kaputt schreibt .Kann man mir das AL1 komplett entziehen?
Es kommt darauf an, wie der Amtsarzt Sie beurteilt. Wenn er Sie vorübergehend oder nur für bestimmte Tätigkeiten ausschließt, erhalten Sie weiterhin ALG I, da Sie ja z B. sitzende Tätigkeiten ausüben können. Wenn der Arzt Sie aber für erwerbsunfähig hält, können oder müssen Sie Rente beantragen, die bei Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens auch bewilligt wird.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
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