Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der Große Senat des Bundesgerichtshofes hat sich am 09.07.1986 unter dem Aktenzeichen GSZ 1/86
mit dieser Frage eingehend beschäftigt und einen solchen Anspruch grundsätzlich für möglich erachtet, wenn die Sache infolge eines deliktischen Eingriffes nicht nutzbar war.
Nach seiner Auffassung "kann ... bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen ist wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust ihrer Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffe in das Eigentum ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte."
In Ihrem Fall ist nicht die gesamte Wohnung betroffen, sondern lediglich ein Teil dieser Wohnung, nämlich Schlafzimmer und Gästezimmer.
Zudem ist die Schimmelbildung dort nach Ihren Darstellungen nur in einigen Monaten vorhanden, also nicht durchgängig das ganze Jahr über.
Um einen solchen Anspruch durchzusetzen, müsste von Ihnen dargelegt und notfalls bewiesen werden, dass Sie gerade auch auf diese Räumlichkeiten zwingend und notwendig angewiesen sind und zwar das gesamt Jahr über.
Sofern Sie Ausweichmöglichkeiten haben, also in den Winterhalbjahren beispielsweise anstelle des Schlafzimmers einen anderen Raum nutzen können, liegt lediglich eine eingeschränkte Nutzbarkeit im Hinblick auf die Wohnung vor, die eine Entschädigungspflicht nicht entstehen lässt.
Im Hinblick auf das Gästezimmer erscheinen die Voraussetzungen eher nicht gegeben, weil ein Gästezimmer üblicherweise nicht dauernd belegt ist, also nicht zwingend zum Leben benötigt wird.
In Bezug auf das Schlafzimmer sieht die Sache möglicherweise deutlich besser aus, weil ein Schlafzimmer durchaus als ein notwendiger Raum angesehen werden muss, der zum Lebensbedarf gehört.
Wenn Sie daher auf die Nutzung dieses Raumes zwingend angewiesen sind und keine Ausweichmöglichkeit haben, könnte hier die Voraussetzung für eine über den materiellen Schaden hinausgehende Entschädigung vorliegen.
Da die Rechtsprechung zu dieser Frage sehr restriktiv ist, und die Voraussetzungen sehr streng sind, empfiehlt es sich, von Anfang an den Anspruch mit Hilfe eines Anwaltes begründen zu lassen und geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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