Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Schornsteine und die hiermit verbundenen Ableitungen und Wände etc. gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Geht von diesem Gemeinschaftseigentum Schaden für das Sondereigentum aus, hat die Hausverwaltung tätig zu werden.
Denn die Wohnungseigentumsgemeinschaft, vertreten durch die HV, ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines Schadens am Gemeinschaftseigentum und/oder eines Schadens am Sondereigentum durch das Gemeinschaftseigentum notwendig sind. Wird der Schaden und/oder die Beeinträchtigung gemeldet ggü. der Hausverwaltung und diese reagiert nicht, kann sogar Verschulden in Frage kommen, was einen weitergehenderen Schadensersatzanspruch begründet.
Bei Zutage tretendem Schaden kann jeder einzelne Wohnungseigentümer von seinen Miteigentümern verlangen, dass diese entsprechende Maßnahmen beschließen. Die Eigentümergemeinschaft hat aufgrund ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung eine Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht.
Auf diesen Standpunkt können Sie sich bei dem morgigen Termin mit der Hausverwaltung stützen.
Es kann nicht sein, dass über die alten Schornsteine Schäden am Objekt entstehen und die HV hierbei zusieht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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