Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese zusammenfassend gerne wie folgt:
Die Bezirksregierung kann in Ihrem Fall keinen erneuten Widerspruchsbescheid erlassen, da Sie sich nicht mehr in einem entsprechenden Widerspruchsverfahren befinden. Der Erlass eines Widerspruchsbescheides setzt immer den Erlass eines Ausgangs-Verwaltungsaktes, gegen welchen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgegangen wird, voraus. Das von Ihnen bereits durchgeführte Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung hinsichtlich der Aufnahme in das Abendgymnasium wurde durch den Erlass des Widerspruchsbescheides beendet.
Ob eine neue Entscheidung der Bezirksregierung hinsichtlich der bereits erfolgten Aufnahme in das Abendgymnasium der anderen Stadt als wiederholende Verfügung, Zweitbescheid oder neuer Verwaltungsakt qualifiziert werden muss, kann erst nach Erlass und Bekanntgabe derselben abschließend beurteilt werden.
Meines Erachtens würde eine etwaige neue Entscheidung der Bezirksregierung eine Entscheidung im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens mit erneuter Rechtsschutzmöglichkeit darstellen.
Grundsätzlich ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen worden ist. Sollte die erlassende Behörde für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke zuständig sein, richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem Wohnsitz.
Eine abschließende Beurteilung setzt jedoch zwingend die Kenntnisnahme der Bescheide des ersten Verfahrens hinsichtlich der Verweigerung der Aufnahme in das Abendgymnasium voraus. Dies gilt ebenso für die im Rahmen der bereits erfolgten Aufnahme in das Abendgymnasium der anderen Stadt Ihnen gegenüber gemachten Äußerungen des Schuldirektors bzw. der Bezirksregierung.
In Bezug auf eine weitere Beauftragung, die zu erwartenden Kosten und die weitere Aufklärung des Sachverhaltes übersende ich Ihnen im Laufe des morgigen Tages eine gesonderte E-Mail.
Meine Kontaktdaten entnehmen Sie bitte meinem Profil im Rahmen dieser Plattform oder meiner Homepage www.kanzlei-elster.de.
Bis dahin verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte