Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Bei der Feststellung des Nettoeinkommens ist § 15
I SGB IV heranzuziehen. Danach zählt zum Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Abzustellen ist hierbei auf die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts, insbesondere auf die §§ 4 ff. EStG
. Vereinfacht lässt sich hier sagen, dass der Gewinn den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres darstellt.
Der steuerliche Verlustvortrag, der nach § 10 d EStG
möglich ist, vermindert zwar, wie z.B. Sonderausgaben, das zu versteuernde Einkommen, aber nicht den Gewinn an sich. Dies allein ist bei § 15
I SGB IV aber von Bedeutung. Ein steuerlicher Verlustvortrag ist somit nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzusetzen.
Das Bundessozialgericht hat sich in einer Entscheidung im Jahr 2001 (Az.: B 5 RJ 46/ 00 R
) mit dieser Thematik befasst und die Berechnung der Krankenkassen ohne Anerkennung eines Verlustvortrags verfassungsrechtlich nicht beanstandet.
Demnach ist die Krankenkasse nicht verpflichtet, als Einkommen den Betrag nach Abzug des Verlustvortrages anzusetzen. Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Die Frage war doch ob der Gesetzgeber diese Sichtweise erzwingt oder ob es einen Ermessensspielraum gibt. Denn es widerspricht doch zumindest dem Gerechtigkeitsempfinden, wenn aus nicht vorhandenen Einnahmen aufgrund der Periodenbetrachtung des Steuerrechtes Beitragspflichten erwachsen, die alleine dem auferlegt werden sollten, der tatsächlich einen verfügbaren Überschuss generiert.
Sehr geehrter Fragesteller,
einen Ermessensspielraum in dem Sinne, dass ein Verlustvortrag doch berücksichtigt werden kann gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat hier festgelegt, dass nur die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts zur Berechnung herangezogen werden können und hierzu gehört der Verlustvortrag nun mal nicht.
Zwar könnte eingewandt werden, dass der allgemeine Gleichheitssatz oder die Eigentumsgarantie durch die Regelung beeinträchtigt sein könnten. Das Bundessozialgericht führt in seiner Entscheidung aber gewichtige Gründe an, die die Regelung rechtfertigen. Diese auszuführen, würde hier allerdings den Rahmen sprengen.
Verfassungsrechtlich ist die Regelung aber nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)