Sehr geehrte Fragestellerin,
Dass der Vermieter die gebuchte Ferienwohnung nicht rechtzeitig bereitstellen kann, ist eine vertragliche Pflichtverletzung. Der Vermieter muss also Schadensersatz leisten, was auch in Form einer Ersatzwohnung geschehen kann. Die Ersatzwohnung muss von Standard und Lage der gemieteten Wohnung entsprechen. Wenn eine solche nicht bereitgestellt werden kann, dann können Sie eine entsprechende Wohnung mieten und Freistellung von den Kosten verlangen.
Das Angebot des Vermieters, eine höherpreisige Wohnung gegen Aufpreis anzunehmen, müssen Sie nicht annehmen.
Wie nun allerdings so kurzfristig am besten vorzugehen wäre, ist schwierig zu beantworten: Eine Ersatzwohnung wird auf eigene Initiative im Zweifel nicht mehr zu beschaffen sein. Sie sollten zunächst den Vermieter auffordern, eine Wohnung ohne Aufpreis bereit zu stellen.
Eine risikoreichere Alternative wäre es, den Aufpreis zunächst zu zahlen und nachträglich zurückzufordern. Es müsste dann argumentiert werden, dass die Ersatzwohnung als Schadensersatz geschuldet war und der Aufpreis daher für den Vermieter eine sog. ungerechtfertigte Bereicherung darstellt. Eine höheren Standard der Wohnung, eine bessere Lage usw. müssten Sie sich allerdings als Vorteil anrechnen lassen. Im Ergebnis kann dies darauf hinauslaufen, dass Sie die 300 EUR gar nicht oder nur zum Teil zurückverlangen können.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Juhre,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider weiß ich jetzt trotzdem nicht so genau, wie ich weiter vorgehen soll. Die alternativ Wohnung ist vom Standard her nicht besser sondern einfach nur größer, daher wohl der Aufpreis. Die ganze Anmietung lief über eine Vermittlung, es handelt sich also um zwei unterschiedliche Vermieter. Dennoch haben wir den Vertrag mit der Vermittlung geschlossen. Eine andere Wohnung auf Eigeninnitiative zu suchen ist unmöglich. Ich habe dieses schon getan. Auf Mallorca ist Hauptsaison und wir finden so kurzfristig leider nicht wirklich etwas anderes.
Die Vermittlung teilte mit, dass alle anderen Objekte ausgebucht wären und dieses das Einzige freie Objekt ist. Muss die Vermietung uns denn eine Alternative stellen? Oder gilt der Schaden als höhere Gewalt und die Vermittlung würde quasi so aus dem Vertrag rauskommen? Wie gesagt im Vertrag und in den AGB''s steht über so einen Vorfall nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Nadine Elsemann
Zu Ihrer Nachfrage:
Dass es zwei verschiedene Vermieter sind, macht die Angelegenheit etwas komplizierter: Zunächst müssten Sie die Wohnung vom zweiten Vermieter anmieten. Vom ersten Vermieter müssten Sie dann die Anzahlung zurück und die 300 EUR als Schadensersatz verlangen.
Vom Vermittler können Sie keinen Schadensersatz verlangen. Dieser haftet im Rahmen eines sog. Geschäftsbesorgungsvertrags nur für die ordnungsgemäße Vermittlungsleistung, nicht aber für die Durchführung der vermittelten Verträge. (Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Vermittler selbst als Reiseveranstalter auftritt, wofür sich Ihrer Schilderung allerdings nichts entnehmen lässt.)
Im Ergebnis scheint es nur die Alternativen zu geben, dass Sie die teurere Wohnung anmieten, oder den Urlaub gar nicht antreten. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den ersten Vermittler muss in jedem Fall im Nachhinein erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Korrektur:
Im letzten Satz muss es statt »gegen den ersten Vermittler« heißen »gegen den ersten Vermieter«.
Bitte entschuldigen Sie das Versehen!