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Ferienwohnung hat Wasserschaden; Vermieter muss Buchungen absagen

31. Mai 2017 18:03 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Welche Ansprüche können die vom Wasserrohrbruch betroffenen Feriengäste gegen mich als Vermieter der Ferienwohnung geltend machen?

Die Feriengäste können grundsätzlich Ansprüche auf Ersatz nutzloser Aufwendungen wie Reisekosten sowie entgangener Urlaubsfreude geltend machen. Ihre Ansprüche könnten jedoch gemindert oder ausgeschlossen sein, wenn der Rohrbruch für den Vermieter unvorhersehbar war und er keine Vorkehrungen dagegen treffen konnte.

Hallo,
als Vermieter einer kleinen Ferienwohnung habe ich das Problem, dass ein Wasserrohrbruch ausgerechnet vor der Hauptsaison aufgetreten ist. Nun muss die Wohnung getrocknet und repariert werden. Das wird wohl 4 Wochen dauern. Davon sind mehrere Gäste betroffen, denen ich nun leider absagen muss. Alternative Wohnungen kann ich nicht anbieten, da hier bereits gleichwertiges ausgebucht ist. Welche Forderungen können auf mich zukommen?

31. Mai 2017 | 19:36

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn die vermietete Wohnung zur vertraglich vereinbarten Mietzeit wegen des Wasserschadens nicht zur Verfügung steht und Sie auch keine vergleichbare Wohnung anbieten können, sind die Gäste von der Zahlung der Miete befreit.

Daneben kann ein Anspruch auf Schadensersatz (z.B. Miete für eine vergleichbare Ersatzwohnung) oder Aufwendungsersatz (z.B. Kosten für ein bereits gebuchtes Zugticket) bestehen.

Da der Schaden aber erst nach Vertragsschluss eingetreten ist, stehen den Gästen nur Ersatzansprüche zu, wenn Sie als Vermieter das Leistungshindernis zu vertreten haben. Entscheidend ist also, ob Sie ein Verschulden an dem Wasserschaden trifft, wobei Fahrlässigkeit ausreichen kann. Bei alten, maroden Rohren können regelmäßige Kontrollen vom Vermieter verlangt werden, bei neueren Installationen trifft den Vermieter ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte aber meist keine Verantwortung für einen Wasserrohrbruch, wenn er ihn nicht selbst durch Unachtsamkeit verursacht hat.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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