Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Leider müssen Sie dem Handwerker zu den normalen Arbeitszeiten Zutritt gewähren, auch wenn Sie nicht anwesend sind. Wie Sie das lösen, ist dabei Ihnen überlassen, d.h. Sie können den Handwerkern den Schlüssel geben oder einen Vertreter entsenden, der die Handwerker für Sie hineinläßt.
Die Arbeiten müssen mit möglichst wenig Behinderung für Sie ausgeführt werden, daher können Sie durchaus darauf bestehen, dass die Arbeiten wie angekündigt im Keller ausgeführt werden. Der Vermieter ist insoweit an die Ankündigung gebunden.
Ich vermute, dass die Fenstersanierung eine energetische Sanierung ist. Dann ist eine Mietminderung gemäß § 536 BGB
leider nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Die Holzfenster werden im Wesenlichen gangbar gemacht, z.T. mit neuen Wassernasen versehen und auf der Außenseite neu lackiert. Im übrigen werden einige Oberfenster mit Sprossen versehen, um den optischen Originalzustand wieder herzustellen. Läuft das Ihrer Meinung nach unter energetischer Sanierung?
Wenn nein, was wäre die Folge?
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, das ist keine energetische Sanierung.
Das bedeutet, dass Sie Mietminderung geltend machen können. Die Mietminderung entspricht dabei dem Maß der Beeinträchtigung. Wenn Sie die entsprechende Räume nicht nutzen können, können Sie die Miete anteilig voll mindern, d.h. Sie müssen den Anteil der Miete für die Räume errechnen und den können Sie dann voll mindern. Zusätzlich können Sie Gewinnausfall geltend machen.
Die Beweislast liegt bei Ihnen, und insbesondere der Gewinnausfall ist oft schwer zu beweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt