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Fenstersanierung in Mietwohnung

2. Juli 2015 12:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Wir sind Mieter einer Altbauwohnung mit Doppelkasten-Holzfenstern. In der Wohnung befinden sich 2 Räume, die als Büro (Agentur-Betrieb, teilgewerblich) genutzt werden.

Die Wohnung wurde zum 1.08.2010 in unrenoviertem Zustand übernommen. Unsere Bitte, vor unserem Einzug die Fenster zu sanieren, wurde abgelehnt.

Die Hausverwaltung lässt nunmehr die Fenster sanieren. Entgegen der ursprünglichen Auskunft, dass die Fensterflügel ausgehängt und in einem dafür freigeräumten Kellerraum bearbeitet werden, wollen die Handwerker nunmehr alle Schleif- und Malerarbeiten innerhalb der Wohnung ausführen, da dies kostengünstiger sei.

1. Muss ich den Handwerkern Zutritt gewähren, auch wenn niemand in der Wohnung anwesend ist (also den Handwerkern den Schlüssel aushändigen)?

2. Muss ich dulden, dass Arbeiten, die außerhalb der Wohnung gemacht werden können, in der Wohnung gemacht werden?

3. Was kann ich geltend machen, wenn während der Schleif- und Malerarbeiten die Büros nicht genutzt werden können?


2. Juli 2015 | 14:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Leider müssen Sie dem Handwerker zu den normalen Arbeitszeiten Zutritt gewähren, auch wenn Sie nicht anwesend sind. Wie Sie das lösen, ist dabei Ihnen überlassen, d.h. Sie können den Handwerkern den Schlüssel geben oder einen Vertreter entsenden, der die Handwerker für Sie hineinläßt.

Die Arbeiten müssen mit möglichst wenig Behinderung für Sie ausgeführt werden, daher können Sie durchaus darauf bestehen, dass die Arbeiten wie angekündigt im Keller ausgeführt werden. Der Vermieter ist insoweit an die Ankündigung gebunden.

Ich vermute, dass die Fenstersanierung eine energetische Sanierung ist. Dann ist eine Mietminderung gemäß § 536 BGB leider nicht möglich.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Juli 2015 | 15:20

Die Holzfenster werden im Wesenlichen gangbar gemacht, z.T. mit neuen Wassernasen versehen und auf der Außenseite neu lackiert. Im übrigen werden einige Oberfenster mit Sprossen versehen, um den optischen Originalzustand wieder herzustellen. Läuft das Ihrer Meinung nach unter energetischer Sanierung?

Wenn nein, was wäre die Folge?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juli 2015 | 16:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

nein, das ist keine energetische Sanierung.

Das bedeutet, dass Sie Mietminderung geltend machen können. Die Mietminderung entspricht dabei dem Maß der Beeinträchtigung. Wenn Sie die entsprechende Räume nicht nutzen können, können Sie die Miete anteilig voll mindern, d.h. Sie müssen den Anteil der Miete für die Räume errechnen und den können Sie dann voll mindern. Zusätzlich können Sie Gewinnausfall geltend machen.

Die Beweislast liegt bei Ihnen, und insbesondere der Gewinnausfall ist oft schwer zu beweisen.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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