Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ein Mietvertrag bedarf nicht zwingend zu seiner Gültigkeit der Schriftform und kann daher auch mündlich abgeschlossen werden. Problematisch ist in solchen Fällen allerdings, ob tatsächlich bereits durch die mündlichen Absprachen ein Mietverhältnis begründet worden ist. In Ihrem Fall ist insbesondere problematisch, dass - soweit ich dies beurteilen kann - ein Beginn des Mietverhältnisses noch nicht bestimmt wurde. Zudem liegt offensichtlich keine mündliche Zusage vor, den schriftlichen Mietvertrag auch tatsächlich unterschreiben zu wollen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Hinweis, dass man sich noch nicht entschieden habe.
Ich empfehle Ihnen, den Mietinteressenten aufzufordern, sich binnen einer angemessenen aber kurzen Frist bindend zu äußern. Andernfalls sollten Sie sich umgehend um einen anderen Mieter bemühen. Sollte es zu einem Schaden Ihrerseits aufgrund der Unentschlossenheit kommen, so können Sie möglicherweise einen Anspruch auf Schadenersatz haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für ein schönes Weihnachtsfest,
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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