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Fensteraustausch in einer ETW gegen den Willen der anderen Eigentümer

| 9. März 2025 18:37 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:25

Guten Tag,
ich habe in der letzten ETV einen Fensteraustausch über den Gemeinschaftstopf angeregt, da unsere Fenster (Holz, 2-fachverglast) noch aus dem Baujahr des Hauses (1988) sind. Rücklagen wären da.

Die anderen Eigentümer lehnen dies jedoch ab, da sie den Sinn einer dann verbesserten Energieeffizienz sowie des höheren Einbruch- und Lärmschutzes nicht erkennen. Ich bin daher bereit, den Austausch der Fenster selbst zu finanzieren und mich in der Außenfarbe nach dem jetzigen Farbton zu richten.

1. Aufgrund des §20 WEG kann ich (Eigentümer der Erdgeschosswohnung) ja schon alleine aufgrund eines Bedarfs nach einem optimierten Einbruchschutz die bauliche Maßnahme durchsetzen. Gibt es andere gesetzliche Grundlagen, auf die ich mich stützen kann?

2. Dürfen die Miteigentümer sich ganz allgemein gegen modernisierende Instandsetzungen wie einem Fensteraustausch wehren, selbst wenn derartige Maßnahmen angemessen oder angebracht sind?

3. Muss ich den vom Hausverwalter benannten Fensterbauer nehmen oder habe ich freie Wahl?

4. Besteht die Möglichkeit, schriftlich festzulegen, dass ich meine verausgabten Kosten zurückerstattet bekomme, sollte in der Zukunft der allgemeine Fensteraustausch mit Rückgriff auf den gemeinschaftlichen Rücklagentopf doch noch beschlossen werden?

5. Muss ich die nächste ETV zur offiziellen Zustimmung nach meinem Vor-/Antrag in 2024 abwarten oder dürfte ich direkt loslegen? Die Miteigentümer werden von meinem Vorhaben ja so oder so in keinster Weise geschädigt und sind nur für den Tag/ die Tage des Fensterwechsels von etwas Lärm beeinträchtigt.

Ich bedanke mich für Antworten und wünsche noch einen angenehmen Sonntag Abend!


9. März 2025 | 19:06

Antwort

von


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1. Aufgrund des § 20 WEG können Sie Maßnahmen zur Verbesserung des Einbruchschutzes nicht eigenmächtig durchsetzen, da Fenster zum Gemeinschaftseigentum gehören. Bauliche Veränderungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, bedürfen der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Ihnen erlaubt, ohne Zustimmung der anderen Eigentümer bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchzuführen.



2. Die Miteigentümer können sich gegen modernisierende Instandsetzungen wehren, wenn diese nicht als zwingend notwendig angesehen werden. Ein Fensteraustausch, der über die ordnungsmäßige Instandhaltung hinausgeht, erfordert in der Regel einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Wenn die Maßnahme als bauliche Veränderung eingestuft wird, könnte sogar Einstimmigkeit erforderlich sein, sofern die Rechte der anderen Eigentümer beeinträchtigt werden.



3. Sie haben grundsätzlich die freie Wahl des Fensterbauers, sofern Sie die Kosten selbst tragen und die bauliche Maßnahme von der Eigentümerversammlung genehmigt wurde. Es ist jedoch ratsam, sich mit der Hausverwaltung abzustimmen, um mögliche Konflikte zu vermeiden.



4. Eine schriftliche Vereinbarung über die Rückerstattung Ihrer verausgabten Kosten ist möglich, wenn alle Miteigentümer zustimmen. Dies sollte in der Eigentümerversammlung beschlossen und protokolliert werden, um spätere Ansprüche geltend machen zu können.



5. Sie dürfen nicht direkt mit dem Fensteraustausch beginnen, ohne die offizielle Zustimmung der Eigentümerversammlung. Auch wenn die Miteigentümer nicht geschädigt werden, handelt es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die einer Zustimmung bedarf. Es ist ratsam, die nächste Eigentümerversammlung abzuwarten und dort einen entsprechenden Antrag zu stellen.


Rückfrage vom Fragesteller 9. März 2025 | 19:21

Danke für die schnelle Antwort - ich bin jetzt etwas verwirrt. Es heißt ja, dass man bei bestimmten baulichen Veränderungen einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung habe - als privilegierte Maßnahme wird dabei der Einbruchschutz gesehen.

Warum muss ich dennoch auf Zustimmung der anderen Eigentümer warten (mal abgesehen vom Hausfrieden...)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. März 2025 | 19:25

Ich melden mich morgen früh dazu.

Ergänzung vom Anwalt 10. März 2025 | 09:05

Guten Tag,

also im Wesentlichen ergibt sich folgendes Bild:

Gemeinschaftseigentum als Beschlussgegenstand

Auch wenn ein verbesserter Einbruchschutz als privilegiertes Ziel angesehen wird, gehören die Fenster als Bauteile des Gemeinschaftseigentums. Das bedeutet, dass jede einseitige Maßnahme zur Veränderung dieses Eigentums von den übrigen Miteigentümern durch die beschlossene Gemeinschaft zu genehmigen ist. Die gesetzliche Voraussetzung stützt sich darauf, dass bauliche Veränderungen gemäß § 22 WEG – auch wenn sie modernisierende Aspekte beinhalten – grundsätzlich der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft bedürfen, wenn die Maßnahme in die Rechte der einzelnen Eigentümer eingreift.

Der privilegierte Charakter des Einbruchschutzes

Zwar kann der Aspekt des Einbruchschutzes als ein besonderer Vorteil für den Eigentümer betrachtet werden, der die Maßnahme beantragt. Jedoch hebt dieser Vorteil nicht das Prinzip auf, dass Veränderungen am Gemeinschaftseigentum gemeinschaftlich beschlossen werden müssen. Die Regelungen im WEG zielen darauf ab, den Ausgleich der Interessen aller Eigentümer sicherzustellen und zu vermeiden, dass einzelvertretende Entscheidungen – selbst zum Zwecke der Modernisierung – ohne Mitwirkung der Gemeinschaft getroffen werden.

Abwägung der individuellen Beeinträchtigung

Entscheidend ist hierbei auch, ob und in welchem Umfang die Rechte der übrigen Eigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG geschützte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Selbst wenn es sich um eine Verbesserung handelt, bedarf es der Abwägung, ob die optischen oder sonstigen gemeinschaftlich relevanten Aspekte in einem nicht unerheblichen Maße tangiert werden. Dies legt den Beschluss als kollektives Organ nahe.

Gesetzliche Systematik der Beschlüsse im WEG

Das Wohnungseigentumsgesetz ist darauf ausgelegt, die Gemeinschaft als Beschlussorgan zu schützen und damit sicherzustellen, dass alle wesentlichen Veränderungen gemeinsam getragen werden – gerade dann, wenn es um bauliche Maßnahmen geht, die das Gesamtbild und den Bestand des gemeinschaftlichen Eigentums beeinflussen. Daraus folgt, dass auch bei einer privilegierten Maßnahme wie der Verbesserung des Einbruchschutzes eine Zustimmung der anderen Eigentümer unabdingbar ist.

Zusammengefasst:
Der Vorteil eines verbesserten Einbruchschutzes führt nicht zu einem eigenmächtigen Entscheidungsrecht, da die Fenster als Teil des gemeinschaftlichen Eigentums eine gemeinsame Beschlussfassung erfordern. Diese Regelung dient dazu, dass sämtliche Eigentümer in Veränderungen eingebunden werden, die das äußere Erscheinungsbild sowie die Substanz und den Wert des Gemeinschaftseigentums betreffen.

VG Schulze

Bewertung des Fragestellers 10. März 2025 | 10:09

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