Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind äußere Schäden durch die Gemeinschaft zu tragen. Hiervon kann aber in einer Teilungserklärung oder auch selbst gegebenen Satzung für einzelne Komponenten abgewichen werden. Es wäre dann durch ein Gericht auszulegen, ob der Inhalt wirksam vereinbart wurde. Dies kann ich aufgrund des Fehlens der Teilungserklärung nicht beurteilen.
Die Aussage der Mitarbeiterin kann unter Umständen zu einer Forderung gegen sie selbst führen, wenn sie absichtlich eine falsche Aussage gemacht hat. Grundsätzlich ist dies vor dem Hintergrund aber umbeachtlich, wenn eine Übernahme der Glasschäden auf den Eigentümer wirksam vereinbart wurde.
Die Höhe kann durchaus bestritten werden, wenn sie weit über dem ortsüblichen Durchschnitt liegt. Die Hausverwaltung, die bei Schäden nach dem Wohnungseigentumsgesetz stets zeitnah reagieren muss, ist nicht angehalten das günstigste Angebot zu nehmen, wie sie auch nicht den teuersten Handwerker beauftragen darf.
Ob die Ortsüblichkeit überschritten wird, muss durch ein Abfrage zum Beispiel bei der Industrie- und Handelskammer oder bei der Handwerkskammer in Erfahrung gebracht werden.
Soweit Sie mit der Zahlung in Verzug sind, haben Sie auch den daraus entstanden Schaden zu ersetzen, wie Mahngebühren (§§ 280
, 286
, 288 BGB
).
Die weitere Angelegenheit muss gesondert betrachtet werden und hat hiermit nichts zu tun. Aber das Verhalten ist sehr bedenklich. Soweit hier falsche Aussagen getroffen wurden, sollten die Eigentümer über eine Kündigung des Verwaltervertrags nachdenken. Schaden aus dem nicht erfüllten Auftrag, wäre dann von der Verwaltung zu tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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