Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zu 1.) Ihr Mann hat als Mieter einen Anspruch auf Vorlage der Betriebskostenabrechnung. Dies ergibt sich aus § 556 Absatz 3 BGB
(den Wortlaut der Vorschrift habe ich Ihnen am Ende der Beantwortung angehängt).
Die Vorlage der Betriebskostenabrechnung kann auch klageweise durchgesetzt werden.
Die Abrechnungsfrist, innerhalb derer die Betriebskostenabrechnung vorgelegt werden muss, beträgt 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Der Abrechnungszeitraum endet gewöhnlich am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, Fristende wäre vorliegend - soweit kein anderer Abrechnungszeitraum vereinbart wurde - der 31. Dezember 2005.
Legt der Vermieter bis zu diesem Zeitpunkt keine Betriebskostenabrechnung vor, verliert er seine eventuellen Ansprüche auf Nachforderung.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abrechnungsreife kann dem Mieter bei Verletzung der Vorlagepflicht durch den Vermieter ein Anspruch auf Rückzahlung eines geschätzten Überschusses erwachsen. Gerade im Hinblick darauf, dass Ihr Mann nach Ihrer Darlegung mehrere Monate die Wohnung nicht bewohnte, begründet eine solchen Anspruch auf Rückzahlung eines geschätzten Überschusses.
Die genaue Höhe eines solchen geschätzten Überschusses kann diesseits nicht konkret geschätzt werden, da hier für weitere Informationen von Nöten wären.
Zu 2.) Der Vermieter ist nach Beendigung eines Mietverhältnisses in angemessener Frist dazu verpflichtet die Mietsicherheit (Kaution) abzurechnen. Angemessen in diesem Sinne ist eine Frist von drei bis sechs Monaten.
Diese Frist ließ der Vermieter ihres Mannes ungenutzt verstreichen. Im Übrigen ist auch - wie soeben unter Punkt 1 erörtert - ein Sicherungsinteresse des Vermieters hinsichtlich der Betriebskosten weggefallen.
Ihr Mann hat aus diesen Gründen einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Ich rate Ihnen, dies dem Vermieter schriftlich mitzuteilen und ihn unter Fristsetzung aufzufordern, die Kaution umgehend freizugeben.
Sollte er sich diesbezüglich weiterhin weigern, würde ich Ihnen empfehlen, einen Anwalt einzuschalten und den Anspruch auf dem Klagewege durchzusetzen.
Gleiches gilt auch für eine eventuelle Betriebskostenrückzahlung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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§ 556 BGB
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(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
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Diese Antwort ist vom 17.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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17.03.2006
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18:07
Antwort
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