Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es richtig, dass der Verwender von AGB diese transparent und übersichtlich gestalten muss - um so mehr, wenn er diese Verbrauchern gegenüber verwendet. Im Gesetz heisst es hierzu: "Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders", vgl. § 305c Absatz 2
Bürgerliches Gesetzbuch.
Mehrdeutiger Klauseln sind hierbei ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden [BGH 79, 119; ständige Rechtsprechung].
Sofern Sie sich daher auf das Vorliegen einer mehrdeutigen Klausel berufen wollen, wird das Gericht eine entsprechende Auslegung vornehmen. Hierbei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass laut Buchstabe c) des von Ihnen zitierten Vertragstextes das Mitglied verpflichtet ist, die Nutzungsgebühr monatlich zu entrichten. Hieraus ergibt sich insoweit ein eindeutiges Indiz dafür, dass eben kein Jahresbeitrag vereinbart war.
Auch wenn sich in der Einzugsermächtigung diesbzgl. kein gesonderter Hinweis findet, werden Einzugsermächtigung und Vertrag insoweit als Einheit angesehen werden, die zusammen ausgelegt werden müssen.
Darüber hinaus dürfte das Gericht - ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden - zu dem Schluss kommen, dass allein aufgrund der geringen Höhe des Beitrages die Annahme, es handele sich um einen Jahresbeitrag, abwegig ist.
Es steht Ihnen demnach zwar offen, sich auf das Vorliegen einer mehrdeutigen Klausel im Sinne des § 305 c Absatz 2 BGB
zu berufen; die Erfolgsaussichten muss ich jedoch als eher gering einschätzen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Einschätzung geben zu können. Sofern Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Der Vertrag räumt aber die Möglichkeit einer Jahresgebühr ein, auch wenn er im selben Zug als Standardtext beinhaltet die Zahlungsweise sei monatlich. Da mist der Vertrag in sich schon widersprüchlich.
Auf die niedrige Beitragshöhe kann auch kein Bezug genommen werden. Es gibt schon deutlich preiswertere Studios und wie der Betreiber seine Einnahmequellen gestaltet weiß ich nicht (Zwangswerbung, etc.). In Verbindung mit Werbung oder anderen Einnahmequellen gibt es viele kostenlose oder ganz preiswerte Angebote für den Verbraucher.
Die fehlerhaften/unklaren Vertragsklauseln stehen im Vertragstext nicht in den gesonderten AGB, wie in Ihrer Einschätzung angenommen! Gibt es diesbezüglich Unterschiede zwischen Wirksamkeit/Unwirksamwerden bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder Auslegung?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sofern der Vertragstext Ihnen wie jedem anderen Kunden auch vorformuliert zur Unterschrift vorgelegt wurde, handelt es sich bei ihm, unbeschadet der Tatsache, dass es daneben noch gesondert bezeichnete AGB zu geben scheint, ebenfalls um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da die Regelungen des Vertrages nicht individuell zwischen Ihnen und dem Fitnessstudio ausgehandelt wurden, sondern für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen.
Damit gälten auch für den Vertragstext, insbesondere die Buchstaben a)-c)die Vorschriften über AGB, insbesondere § 305 c BGB
.
Das Fehlen der salvatorischen Klausel bewirkt im Übrigen nicht automatisch, dass bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln der gesamte Vertrag unwirksam sein soll. In einem solchen Fall ist gemäß § 139 BGB
zu prüfen, ob es der Interessenlage der Parteien entsprach, den Vertrag trotz der unwirksamen Klausel aufrecht zu erhalten. Bei fehlener salvatorischer Erhaltensklausel trägt hierbei die Partei die Beweislast, die das teilnichtige Geschäft aufrecht erhalten will.
Das bedeutet in Ihrem Fall: Sollte das Gericht tatsächlich Ihrer Auffassung folgen, wonach die Klausel über die Preisgestaltung wegen Verstoßes gegen § 305c BGB
unwirksam ist, obläge es dem Fitnessstudion nachzuweisen, dass der Vertrag trotz fehlender Regelung über die Zahlungsweise fortgeführt werden sollte - ein nur schwer zu führender Beweis.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt