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Fehlende Angabe über monatl./jährl. Gebühr

5. Dezember 2007 19:01 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


18:58

Fehlende Angabe über monatl./jährl. Gebühr

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe aufgrund vieler hygienischer Mängel einen Vertrag mit einem Fitnessstudio nach kurzer Vertragsdauer fristlos gekündigt. Wir einigten uns seinerzeit auf eine einvernehmliche Vertragsbeendigung. Leider fehlt mir ein schriftl. Nachweis und die Gegenseite bestreitet jetzt die Vertragsbeendigung und hat nach einem widersprochenem Mahnbescheid Klage eingereicht.

Nach genauerem Lesen des Vertragstextes fiel mir jedoch auf, daß bei der Angabe der Nutzungsgebühr von 40,- und bei der getrennt zu unterschreibenden Einzugsermächtigung die Vorgabe "monatl./jährl." nicht weggestrichen wurde d.h. nicht näher spezifiziert wurde, ob es sich um einen Monats- oder Jahresbeitrag handelt.

Im Text heißt es wie folgt:

a) Die für die Studionutzung zu entrichtende monatl./jährl. Gebühr beträgt (40,-)
b) Für den angefangenen Monat bei Vertragsbeginn sind (17,-) zu zahlen.
c) Das Mitglied ist verpflichtet, die Nutzungsgebühr monatl. im voraus zu zahlen...

Einzugsermächtigung:

Hiermit ermächtige ich ... den monatl./jährl. Beitrag für die i.H.v. 40,- von meinem nachstehend genannten Konto abzubuchen.

Nun mein Anliegen:
Da ich mit der Vertragsbeendigung in der Nachweispflicht bin, dieses aber nicht nachweisen kann, möchte ich mich an diesen mangelhaft ausgefüllten Formularvertrag halten und darauf bestehen, daß es sich um eine Jahresgebühr handelt.
Unterstrichen wird das dadurch, daß bei der ersten Lastschrift nur das Wort "Beitrag" und kein Monat angegeben ist. Auch habe ich weitere Lastschriften aufgrund meiner Kündigung seinerzeit storniert, so daß nur ein einziges Mal gezahlt wurde. Die 17,- für den angefangenen Monat habe ich seinerzeit in bar entrichtet.

Ich als Verbraucher habe von einem Unternehmer einen vorgefertigten Vertrag vorgelegt bekommen (der ja auch die Möglichkeit einer Jahresgebühr einräumt). Wenn der Unternehmer, der das gewerbsmäßig jeden Tag macht nicht mit entsprechender Sorgfalt durchführt, muß er die Konsequenzen tragen und auch den wirtschaftlichen Schaden. Außerdem enthält der Vertrag keine salvatorische Klausel.

Auch bin ich der Meinung, daß ein Richter nicht zum Preiskommissar avancieren und gegen den Verbraucher entscheiden darf. Formal ist der Vertrag hinsichtlich der Gebühr jedenfalls äußerst unklar, und im Zweifelsfall für den Verbraucher auszulegen.

Welche § oder Gerichtsurteile bzw. Quellen kann ich gewinnbringend für mich einsetzen?

5. Dezember 2007 | 19:32

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es richtig, dass der Verwender von AGB diese transparent und übersichtlich gestalten muss - um so mehr, wenn er diese Verbrauchern gegenüber verwendet. Im Gesetz heisst es hierzu: "Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders", vgl. § 305c Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.

Mehrdeutiger Klauseln sind hierbei ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden [BGH 79, 119; ständige Rechtsprechung].

Sofern Sie sich daher auf das Vorliegen einer mehrdeutigen Klausel berufen wollen, wird das Gericht eine entsprechende Auslegung vornehmen. Hierbei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass laut Buchstabe c) des von Ihnen zitierten Vertragstextes das Mitglied verpflichtet ist, die Nutzungsgebühr monatlich zu entrichten. Hieraus ergibt sich insoweit ein eindeutiges Indiz dafür, dass eben kein Jahresbeitrag vereinbart war.
Auch wenn sich in der Einzugsermächtigung diesbzgl. kein gesonderter Hinweis findet, werden Einzugsermächtigung und Vertrag insoweit als Einheit angesehen werden, die zusammen ausgelegt werden müssen.

Darüber hinaus dürfte das Gericht - ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden - zu dem Schluss kommen, dass allein aufgrund der geringen Höhe des Beitrages die Annahme, es handele sich um einen Jahresbeitrag, abwegig ist.

Es steht Ihnen demnach zwar offen, sich auf das Vorliegen einer mehrdeutigen Klausel im Sinne des § 305 c Absatz 2 BGB zu berufen; die Erfolgsaussichten muss ich jedoch als eher gering einschätzen.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Einschätzung geben zu können. Sofern Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. Dezember 2007 | 09:14

Der Vertrag räumt aber die Möglichkeit einer Jahresgebühr ein, auch wenn er im selben Zug als Standardtext beinhaltet die Zahlungsweise sei monatlich. Da mist der Vertrag in sich schon widersprüchlich.
Auf die niedrige Beitragshöhe kann auch kein Bezug genommen werden. Es gibt schon deutlich preiswertere Studios und wie der Betreiber seine Einnahmequellen gestaltet weiß ich nicht (Zwangswerbung, etc.). In Verbindung mit Werbung oder anderen Einnahmequellen gibt es viele kostenlose oder ganz preiswerte Angebote für den Verbraucher.

Die fehlerhaften/unklaren Vertragsklauseln stehen im Vertragstext nicht in den gesonderten AGB, wie in Ihrer Einschätzung angenommen! Gibt es diesbezüglich Unterschiede zwischen Wirksamkeit/Unwirksamwerden bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder Auslegung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Dezember 2007 | 18:58

Sehr geehrter Fragesteller,

Sofern der Vertragstext Ihnen wie jedem anderen Kunden auch vorformuliert zur Unterschrift vorgelegt wurde, handelt es sich bei ihm, unbeschadet der Tatsache, dass es daneben noch gesondert bezeichnete AGB zu geben scheint, ebenfalls um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da die Regelungen des Vertrages nicht individuell zwischen Ihnen und dem Fitnessstudio ausgehandelt wurden, sondern für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen.
Damit gälten auch für den Vertragstext, insbesondere die Buchstaben a)-c)die Vorschriften über AGB, insbesondere § 305 c BGB .

Das Fehlen der salvatorischen Klausel bewirkt im Übrigen nicht automatisch, dass bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln der gesamte Vertrag unwirksam sein soll. In einem solchen Fall ist gemäß § 139 BGB zu prüfen, ob es der Interessenlage der Parteien entsprach, den Vertrag trotz der unwirksamen Klausel aufrecht zu erhalten. Bei fehlener salvatorischer Erhaltensklausel trägt hierbei die Partei die Beweislast, die das teilnichtige Geschäft aufrecht erhalten will.
Das bedeutet in Ihrem Fall: Sollte das Gericht tatsächlich Ihrer Auffassung folgen, wonach die Klausel über die Preisgestaltung wegen Verstoßes gegen § 305c BGB unwirksam ist, obläge es dem Fitnessstudion nachzuweisen, dass der Vertrag trotz fehlender Regelung über die Zahlungsweise fortgeführt werden sollte - ein nur schwer zu führender Beweis.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

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