Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ihr Ziel, eine Umgehung der Entgeltpflicht bei Vertragsschluss außerhalb der Plattform zu umgehen, bestünde einerseits darin, die Entgeltpflicht nicht als Provision (für den Verkaufsfall), sondern als erfolgsunabhängige Nutzungsgebühr bei Einstellung eines Angebotes auszugestalten.
Dies hätte für Sie den Vorteil, dass das Entgelt unabhängig vom Zustandekommen eines Vertrages zwischen Verkäufer und Käufer anfiele und Sie auch nicht den Beweis führen müssten, dass der Vertrag außerhalb der Plattform geschlossen wurde.
Wirtschaftlich nachteilig wäre allerdings, dass Ihre Plattform für Verkäufer weniger attraktiv wäre.
2. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist dagegen durch § 309 Nr. 6 BGB
weitestgehend nicht möglich.
Die Regelung besagt, dass eine Vertragsstrafe durch AGB nicht wirksam vereinbart werden kann.
Als AGB gelten gemäß § 305 BGB
jedoch nicht nur Klauseln im Rahmen eines als „Allgemeine Geschäftsbedingungen" überschriebenen Regelwerkes, sondern jede für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen - auch im Rahmen eines mit „Vertrag" überschriebenen Dokumentes.
Daher wird § 309 Nr. 6 BGB
stets greifen, wenn Sie dem Inserenten auf Ihrer Plattform Ihre Vertragsbedingungen mitteilen, es sei denn Sie handeln die Verträge jeweils individuell mit abweichenden Inhalten und Formulierungen aus, wovon ich nicht ausgehe.
3. Wenn Sie das Entgelt (abweichend von der Darstellung zu Punkt 1) als Provision ausgestalten, die nur im Erfolgsfalle (bei Abschluss des Kaufvertrages über Ihre Plattform) anfällt, sollten Sie regeln, dass diese auch dann anfällt, wenn der Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer über die Plattform zu Stande gekommen ist, der Vertragsschluss aber außerhalb davon getätigt wurde.
Dies kann auch innerhalb von AGB erfolgen, da es sich insoweit nicht um eine Vertragsstrafe handelt, sondern um eine inhaltliche Definition der Provisionspflicht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Das hilft sehr weiter.
Ich würde gerne zum Verständniss kurz auf Punkt 3 Ihrer antwort eingehen, da es sich hierbei um meine bevorzugte Variante handelt.
Ich verstehe das also so, dass es mir rechtlich erlaubt ist eine solche Klausel wie Sie unter Punkt 3 beschreiben, in meinen AGBs ohne zusätzlichen Vertrag aufzuführen.
Liege ich damit richtig?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die positive Bewertung.
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Ja, Sie können eine Klausel wie unter Punkt 3 auch im Rahmen von AGB verwenden.
Wichtig ist nur, dass Sie die Voraussetzungen der Provisionspflicht (die Provision fällt auch an, wenn der Vertrag nach Kontakt über die Plattformaußerhalb der Plattform geschlossen wird) beschreiben und nicht etwa eine Vertragsstrafe formulieren (wird der Vertrag nach Kontakt über die Plattform außerhalb geschlossen, fällt als Vertragsstrafe/Schadensersatz ein Betrag in Höhe der vereinbarten Provision an).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Entschuldigung,
sehr geehrter Ratsuchender
sollte das heißen.