Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Formulierung der Klausel sollte auf jeden Fall genauer die Sacheinlageverpflichtung spezifizieren.
- Es sollte geregelt werden, welcher Warenbestand genau eingebracht werden soll.
- Falls gewünscht, sollten auch Grundlagen für die Wertermittlung aufgeführt werden und die Folgen von Mängeln an der Sacheinlage u.Ä. geregelt werden.
- Der Zeitpunkt der Einlageverpflichtung müsste natürlich in die Zukunft datiert werden.
Im Übrigen bewirkt die Klausel das gewünschte Ergebnis, dass KG die Sacheinlage einbringt, NK die Bareinlage und beide mit 50 % beteiligt werden. Die Höhe der Beteiligung ist hier bei der GbR grundsätzlich auch unabhängig von der Höhe der geleisteten Einlage, könnte also entkoppelt werden.
Bei Einbringung eines bestehende Unternehmens ist zu bedenken, dass vermutlich nicht nur der Warenbestand einen Wert hat, sondern z.B. auch bestehende Kundenbeziehungen oder Know-How. Dies ist aber eine Frage der Bewertung der konkret geleisteten Sacheinlage, weniger eine rechtliche.
Für mich nicht verständlich ist allerdings, wie die Auszahlung von 26.000,00 EUR an KG gemeint ist. Welcher Zweck soll hiermit verfolgt werden? Dann könnte NK auch 26.000,00 EUR als Einlage erbringen und 26.000,00 EUR schenkweise an KG zahlen. Schenkungsteuerrechtlich steht KG sogar ein Freibetrag in Höhe von 20.000,00 EUR zu. In diesem Fall wären dann letztlich aber ja nicht in gleicher Höhe Einlagen geleistet. Anderenfalls - wenn man keine steuerliche Umgehung annimmt - dürfte Einkommensteuer anfallen, wobei die Freibeträge hier wahrscheinlich schon ausgeschöpft sein dürften. Dass KG steuerlich überhaupt nicht belastet wird, erscheint eher unwahrscheinlich. Selbst wenn KG einen Teil des Warebestandes an die GbR verkauft (d.h. also die eine Hälfte als Einlage einbringt und die andere Hälfte verkauft), könnte hier ein Veräußerungsgewinn entstehen. Nur soweit der Verkauf nicht gewinnbringend wäre oder sonst eine Befreiung vorliegt (z.B. § 16 Abs. 4 EStG), würde ggf. insoweit keine Steuer zu entrichten sein. Wenn es im Kern um eine möglichst steuergünstige Gestaltung geht, sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden. Die Klausel erfasst diesen Sachverhalt jedenfalls nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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Rechtsanwalt Christian Lenz
Sehr geehrter Herr Lenz,
vielen Dank für die ausführliche Antowrt.
Das Ziel ist es, das KG von NK einen Betrag von 26.000 erhält, und dafür NK 50% Beteiligung am Unternehmen erhält. Eine weitere Zahlung von NK über 26.000 als Einlage wäre im Grunde nicht notwendig.
Die Gbr ist bereits gegründet.
Soll NK die 26.000 auf das Gemeinschaftskonto einzahlen und als Schenkung an KG deklarieren? Oder als Einlage? Kann dann KG die 26.000 entnehmen, als Schenkung angeben 20K steuerfrei und die restlichen 6.000 als Privatentnahme?
Oder soll NK an das Privatkonto KG 26.000 überweisen und als Schenkung deklarieren?
ich hoffe Sie verstehen was ich meine
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworten möchte.
Es gibt - wie gesagt - verschiedene Möglichkeiten, dieses Ergebnis zu realisieren.
1) Die praktisch einfachste wäre sicherlich, dass NK als Einlage lediglich 26.000,00 EUR leistet, jedoch hälftig an der Gesellschaft beteiligt ist, gleichzeitig jedoch an KG 26.000 EUR privat zu leisten hat.
2) Auch kann KG lediglich die Hälfte des Warenbestandes als Einlage leisten, NK weiterhin 52.000,00 EUR einzahlen und die GbR sodann den zweiten Teil des Warenbestandes dem KG zu 26.000,00 EUR abkaufen.
In beiden Konstellationen hätte NK wirtschaftlich 52.000,00 EUR eingebracht, KG jedoch nur 26.000,00 EUR.
Was steuerlich günstiger ist, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen von KG sowie anderen Faktoren ab. Dies kann auf Grundlage der vorliegenden Informationen nicht sicher beurteilt werden. Bei einer Schenkung dürfte sich aber der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG (20.000,00 EUR) ergeben. Hier würden voraussichtlich 1.800,00 EUR (Steuersatz 30 %) an Steuern anfallen. Bei einer Versteuerung gemäß EStG könnte es komplizierter sein. Je nach dem, ob es einen zu versteuernden Veräußerungsgewinn bei KG gäbe, wäre Option 2) günstiger oder ungünstiger als Option 1).
Abgesehen von Option 2) können Sie es vermutlich drehen und wenden, wie Sie wollen - es wird sich wohl immer eine Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ergeben, auch wenn es sich zivilrechtlich um eine andere Gestaltung handelt, notfalls über § 42 AO. Denn faktisch erfährt KG immer eine Begünstigung bzw. Bereicherung, er wird gegenüber NK übervorteilt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz