Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne beantworten möchte.
Selbstverständlich steht Ihnen für die betreffende Zeit ein Minderungsrecht (Bemessung inzwischen sogar anhand der Bruttomiete) zu. Die genaue Festlegung ist, wie so oft, eine Frage des Einzelfalls. Dabei müssen alle Faktoren, wie die Intensität des Lärmpegels, die Arbeitsstunden, sonstige Lärmsituation in der betreffenden Wohngegend, etwaige Lichtverluste durch das Gerüst berücksichtigt werden. Selbst bei (hypothetischer) Inkenntnissetzung, wozu der Vermieter freilich auch verpflichtet war, ändert sich an der Sache nichts. Ein Ausschluss des Minderungsrecht käme nur in Betracht, wenn Sie bereits bei Vertragsabschluss informiert gewesen wären.
Insoweit kommt eine Minderungsquote von 10-30 % in Betracht. Die genaue Abwägung kann aber nur mit exakter Kenntnis der o. g. Umstände durchgeführt werden, was im Rahmen der summarischen Prüfung so nicht zu leisten ist. Dafür empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Kalkulation zu betrauen.
Grundsätzlich kann der Vermieter natürlich eine Mieterhöhung auf jeden Fall dann durchsetzen, wenn der Wert der Mietsache erhöht wird. Dies scheidet jedoch aus, wenn die Fassadenarbeiten nur den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen, der stets geschuldet war. Handelt es sich jedoch um eine echte Verbesserung, werden Sie um eine Erhöhung der Miete nicht umhin kommen.
Ich hoffe, Ihnen mit der summarischen Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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