Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie können die Miete nach 15 Monaten um 19 % erhöhen, wenn Sie damit dann nicht die ortsübliche Vergleichsmiete erreichen und die weiteren Voraussetzungen von § 558 BGB
eingehalten sind. D.h. auch Mieterhöhungen der letzten drei Jahre wären zu berücksichtigen, wenn die Zulässigkeit der Mieterhöhung beurteilt werden soll.
Im Übrigen können Sie bereits nach einem Jahr die Mieterhöhung mitteilen und die Zustimmung dazu verlangen, da es auf den Zeitpunkt ankommt zu dem die Mieterhöhung eintreten soll.
Die Form des Mieterhöhungsverlangens ergibt sich aus § 558a BGB
, die Frist aus § 558b BGB
.
Es können andere Rahmenbedingungen gelten, wenn eine Index- oder Staffelmiete vereinbart wird oder wenn es in der betroffenen Ortschaft keinen Mietspiegel gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
11.08.2020 | 08:53
Sehr geehrter Fragesteller,
ergänzend erlaube ich mir noch anzumerken, dass die mögliche Mieterhöhung auch nach § 558 Abs. 3 S. 2 und 3 BGB
auf 15 % innerhalb von drei Jahren begrenzt sein kann:
Zitat:Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
Das sollten Sie ebenfalls prüfen, bevor Sie eine Mieterhöhung aussprechen.
Mit freundlichen Grüßen