Sehr geehrte Damen und Herren,
der Mietspiegel soll dazu dienen, das Mietpreisgefüge im nichtpreisgebundenen Wohnungsbestand den Anbietern und Nachfragern von Wohnraum möglichst transparent zu machen, um
- Streit zwischen Mietvertragsparteien, der sich aus Unkenntnis des Mietpreisgefüges ergeben kann, zu vermeiden,
- den einzelnen Betroffenen die Kosten der Beschaffung und Bewertung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall möglichst zu ersparen,
- den Gerichten in Streitfällen Orientierungsgrundlagen zu liefern.
Bei mehr als 20%-iger Überschreitung des ortsüblichen Niveaus liegt nach dem Gesetz (§ 5
Wirtschaftsstrafgesetz) eine Mietpreisüberhöhung vor. Der Mietvertrag ist dann teilweise, d.h. in Bezug auf die Mietzinsvereinbarung, unwirksam, und der Vermieter muss die Miete auf 120 Prozent des ortsüblichen Satzes reduzieren sowie dem Mieter zu viel bezahltes Geld rückerstatten. Darüber hinaus stellt die Mietpreisüberhöhung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet wird.
Dies trifft bei Ihnen leider nicht zu.
Es liegt bei Ihnen auch kein Mietwucher vor. Wenn Ihr Vermieter einen Mietzins verlangt, der mehr als 50 Prozent über dem einschlägigen Preis des Mietspiegels liegt, und hierbei eine Zwangslage des Mieters ausnutzt, macht er sich wegen Wuchers strafbar (§ 291 StGB
). In einem solchen Fall können gegen den Vermieter Haftstrafen von bis zu 10 Jahren verhängt werden.
Auch dies trifft offensichtlich nicht zu.
Daher kann ich Ihnen leider keine Hoffnungen machen, daß Sie Ihre Überzahlung zurückerhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.10.2004
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23:47
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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