Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Kinder können grundsätzlich beitragsfrei über ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden. Wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind, ist dies auch kein Problem. Die Eltern können frei wählen, über wen das Kind beitragsfrei mitversichert werden soll.
Problematisch wird es aber wie bei Ihnen, wenn ein Ehepartner(hier Sie) die gesetzliche Krankenversicherung verlassen hat und privat versichert ist. Eine beitragsfreie Mitversicherung bei dem in der Kasse verbliebenen Elternteil ist dann nicht mehr möglich, wenn folgende (geregelt in § 10 Absatz 3 SGB V
) Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Der Partner ist privat krankenversichert.
2.Der (privat versicherte) Partner verdient mindestens in Höhe der Versicherungspflichtgrenze (im Jahre 2006 liegt diese bei 47.250 € per anno).
3.Der (privat versicherte) Partner verdient mehr als der in der Krankenkasse versicherte Ehepartner.
Treffen alle 3 Punkte zu(wie bei Ihnen) muss das Kind extra versichert werden. Entweder als freiwillig versichertes Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einer privaten Krankenversicherung.
Dies gilt ebenso nach § 10 Absatz 4 SGB V
für das Kind, welches Ihre Frau in die Ehe miteingebracht hat:
SGB V § 10
Absatz (4): „Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds“.
Bezüglich eines möglichen Regresses gilt folgendes: Sollten Sie wirklich bei der Angabe der Einkommensverhältnisse keinen Fehler gemacht haben, kann Ihre GKV selbstverständlich keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
Haben Sie allerdings bei der jährlich anfallenden Prüfung der Familienversicherung versehentlich oder vorsätzlich falsche Angaben(z.B.: Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, usw. nicht angegeben) ist Ihre Krankenkasse berechtigt Regressansprüche gegen Sie zu stellen.
Grundsätzlich gilt hier, dass jeder Fehler der Ihnen bei der Angabe unterlaufen ist, von der GKV als vorsätzliches Verschweigen der Einkünfte angesehen wird.
Bezüglich Ihrer Frage nach der Offenlegungspflicht Ihrer Einkünfte bleibt hier nur auf § 10 Absatz 6 SGB V
hinzuweisen:
SGB V § 10 Absatz 6
:“ Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden.“
Daraus ergibt sich hier die Pflicht Ihre Einkommensverhältnisse darzulegen, da Sie ja eine Mitversicherung Ihrer Kinder in der Familienversicherung gewünscht und bekommen haben.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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Danke für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Eine Nachfrage habe ich aber noch bezüglich der Versicherung meines Stiefkindes:
Im SGB V § 10
Absatz (4)heißt es: "Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält,... . Hier wird also von den Kindern etc. des Mitglieds der Familienversicherung gesprochen, welches ich ja gerade nicht bin. Kann also folglich mein Stiefkind doch in der Familienversicherung meiner Frau bleiben?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Sehr geehrter Fragesteller,
auch für Ihr Stiefkind gilt, dass eine beitragsfreie Mitversicherung bei dem in der Kasse verbliebenen Elternteil dann nicht mehr möglich ist, wenn die in § 10 Absatz 3 SGB V
Voraussetzungen (wie bei Ihnen) erfüllt sind.
Ihr Stiefkind muss also ebenso extra versichert werden. Entweder als freiwillig versichertes Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einer privaten Krankenversicherung.
Mit freundlichen Grüßen