Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Für Sie kann die Möglichkeit einer Versicherung in der GKV nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis unter folgenden Voraussetzungen bestehen.
Es liegt eine Versicherungspflicht nach § 5 SGB V
vor, insb. Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeiter, Angestellter, ALG- oder UG-Bezieher etc., oder Sie können über § 10 SGB V
in der sog. Familienversicherung über Ihren Ehepartner versichert sein, wenn die Voraussetzungen des § 10 SGB V
erfüllt sind.
Ob dies in Ihrem konkreten Fall so ist, sollten Sie über die Versicherung Ihres Mannes erfragen. Über die hätten Sie in jedem Fall die Familienversicherung anzuzeigen bzw. zu beantragen. Ich rate Ihnen jedoch vorab (d.h. vor dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis) eine Geschäftsstelle aufzusuchen, und dort die Voraussetzungen einer Familienversicherung – auch unter der zukünftigen Arbeits- / Familienplanung – überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden konnte.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net
Diese Antwort ist vom 21.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: http://www.ra-freisler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Vielen Dank, Herr Freisler.
MUSS die TK mich folglich aufnehmen, wenn ich arbeitslos und nicht mehr beihilfeberechtigt bin?
MfG
G.C.
Eine Versicherungspflicht in der GKV besteht auch bei Empfängern von ALG. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie aufgrund der Tätigkeit als Beamtin auf Widerruf keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben und damit derzeit auch kein Anspruch auf ALG haben. Dies lässt sich aber durch das empfohlene Gespräche vorab mit der TK klären, sollten Sie etwa aus vorherigen Tätigkeiten bezugsberechtigt sein.
Somit sehe ich derzeit nur die Möglichkeit über eine Familienversicherung gegeben. Die Voraussetzungen finden Sie in § 10 SGB V
, welchen ich Ihnen unten zur Information angefügt habe. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft (und wohl auch für die nächste Zeit) bedarf der umfassenden Prüfung der bisherigen und der zukünftigen Familien-, Arbeits- und Einkommenssituation. Daher kann ich Ihnen hier mit den vorhandenen Informationen nicht sagen, dass diese Voraussetzungen sicher vorliegen. Sobald diese Voraussetzungen ggf. zukünftig nicht mehr gegeben sind, scheiden Sie auch wieder automatisch aus der Familienversicherung aus und sind sodann entweder selbst versicherungspflichtig oder nicht mehr. Bei einem Ausscheiden aus der Familienversicherung kommt aber ggf. eine freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V
in Betracht. Auch aus diesem Grund rate ich Ihnen daher zu dem Gespräch, in dem Sie auch den zukünftigen Lebensweg schildern sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
§ 10
- SGB V
Familienversicherung
(1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
2Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890
, 1891) besteht. 3Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2
und § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.