Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Ist es so, dass ein einmaliges Überschreiten der JAEG in Verbindung mit einem höheren Einkommen meines Mannes gegenüber meinem im Jahr 2008 die Familienversicherung beenden wird?"
Grundsätzlich ja.
Maßgeblich ist hier zunächst § 10
III SGB V.
Danach sind Kinder nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte (...) des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Hier gab es wohl erstmals und einmalig auf den Jahreszeitraum gesehen, eine Überschreitung, sodass beide Voraussetzungen vorlagen.
Sollte die KK die Familienversicerhung rückwirkend beenden, sollten Sie dringend bereits im Widerspruchsverfahren eine sozialrechtlich spezialisierte Kanzlei hinzuziehen, die sich mit der KK auseinandersetzt und den Vorgang konkret prüft.
Zum anderen müssen Sie beachten, dass eine freiwillige Versicherung nur innerhalb der Fristen des § 9 SGB V
nach Erlöschen einer Familienversicherung möglich ist. Insoweit sollten Sie etwaige Schreiben der Versicherung auf ein Angebot und eine etwaige Annahmefrist prüfen.
Frage 2:
"Gibt es hier irgendeinen Spielraum seitens der Krankenkasse? D.h. könnte ich hier auf Kulanz hoffen?"
Nein.
Entweder lagen die Voraussetzungen für die Familienversicherung vor oder sie lagen nicht vor. Allein danach richtet sich die Entscheidung der Kasse.
Frage 3:
"Werde ich im Falle einer rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung Nachzahlungen für die Beiträge der Kinder leisten müssen? Ab welchem Zeitpunkt bzw. wie lange rückwirkend?"
Das hängt über anderem davon ab, ob der Bescheid über die Statusfeststellung nur vorläufig gewesen ist.
Grundsätzlich kann jedoch auch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt nach den §§ 45
, 48 SGB X
rückwirkend aufgehoben werden.
Hier könnten Ihnen aber möglicherweise die Verjährungsregel des § 25 SGb IV helfen. Dies wäre dann einzelfallbezogen anhand eines aufhebenden Bescheids zu prüfen.
Zudem geniessen Sie Vertrauensschutz am Bestand der Einstufung nach so langer Zeit.
Den Erfassungsbogen hatten Sie aus Ihrer Sicht auch wahrheitsgemäß ausgefüllt.
Auf der anderen Seite sollte Sie die KK darüber belehrt haben, jede Änderung in den Einkommenverhältnisse zu melden.
Zudem konnte die einmalige Überschreitung bereits mit Übersendung des Steuerbescheids erkannt werden.
Frage 4:
"Muss ich im Falle einer Nachzahlung den Kinder-Versicherungsbeitrag zahlen oder kann ich versuchen, nur die tatsächlich angefallenen Arztkosten zu zahlen? Das wäre vermutlich deutlich günstiger."
Das wäre dann im Fall der Fälle auszurechnen und mit der Kasse zu verhandeln.
Frage 5:
"Was raten Sie mir für eine Vorgehensweise, wenn ich jetzt meine Einkommensnachweise an die Kasse schicken soll (ich nehme an, dass ich verpflichtet bin, dies zu tun)?"
Die Verpflichtung zur Einreichung der Unterlagen ergibt sich aus § 206
I SGB V.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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