Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Wäre der 01.01. besser oder der 01.04.2018?
Das spielt keine Rolle, wenn Sie vorausschauend für die kommenden zwölf Monate unter der Jahresgrenze verdienen, sind Sie sofort pflichtversichert.
2) Welche Probleme könnten sich beim 01.04. 2018 (also mitten im Kalenderjahr ergeben)?
Aus meiner Sicht gibt es da keine Probleme. Sie müssen nur die Kündigungsfrist bei Ihrer PKV beachten, diese beträgt in der Regel drei Monate.
3) In meinem Fall zählt die („normale") JAEG oder die „Besondere JAEG"?
Die besondere JAEG gilt nur dann, wenn Sie schon am 31.12.2002 versicherungsfrei wegen des Überschreiten der Grenze waren UND sie privat krankenversichert waren. Dies ist aber bedeutungslos, da Sie ja unter der JAEG verdienen werden. Sie liegen bei beiden Grenzen deutlich darunter.
4) Wenn ich richtig verstanden haben, muss man insgesamt 1 Jahr unter der JAEG liegen – richtig?
Das stimmt, zwölf Monate müssen Sie unter der JAEG verdienen.
5) Bei mir wäre das Jahr 2018 maßgeblich, mit dem neuen Gehalt, richtig?
Zwölf Monate ab Anstellung im sozialversicherungspflichtigen Verhältnis
6) Wie hoch wäre die JAEG voraussichtlich im Jahr 2018?
Das kann ich Ihnen nicht sagen, sie wird aber über € 50.000,- liegen.
7) Dieses 1. Jahr im Festangestelltenverhältnis werden weiterhin die Beiträge an die PKV abgeführt, richtig?
Nein, Sie sind sofort pflichtversichert, wenn Ihr Arbeitgeber Sie so anmeldet. Man kann das Jahresgehalt ja hochrechnen
8) Erst nach einem Jahr erfolgt der Übertritt in die GKV und meine geleisteten Beiträge an die PKV werden an mich zurückbezahlt?
Nein, wenn Ihr Arbeitgeber Sie bei einer GKV Ihrer Wahl anmeldet, erhalten Sie eine Versicherungsbestätigung, die Sie binnen drei Monaten bei der PKV einreichen, da steht Ihnen ein Sondberkündigungsrecht zu und Sie erhalten die PKV Beiträge erstattet.
9) Zu welchem Zeitpunkt muss meine PKV am besten gekündigt werden?
s. o. Sofort, wenn Sie die Bescheinigung der GKV haben, dass Sie dort versichert sind.
10) Wann die meiner Kinder?
Ab Anmeldung bei der GKV durch den Arbeitgeber
11) Wann kann/sollte ich mich bei der GKV anmelden/ummelden?
Das macht der Arbeiteber.
12) Wann können wir frühestens den Antrag für eine Familienversicherung stellen?
s. o.
13) Sollte ich meine bei mir angestellte Ehefrau kündigen oder sollte besser sie kündigen?
Das ist egal, wer wem kündigt. Ab Arbeitsaufnahme kann Ihre Frau familenversichert werden.
14) Muss sie sich danach arbeitslos melden (wegen Familienversicherung)? (Oder heißt arbeitslos = pflichtversichert = keine Famvers. möglich?)
Kann sie, muss Sie aber nicht. Wenn sie sich arbeitlos meldet, muss sie aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
15) Wann wäre der beste Zeitpunkt? (bereits jetzt oder kurz davor)
Sie müssen die Kündigungsfristen aus dem Arbeitsverhältnis einhalten, sonst wird es schwierig mit dem ALG I.
16) Wie schaut der Nachweis für den Übergang aus, da ich als Freiberufler kein Gewerbe irgendwo abmelden muss/kann? /BAW vom Steuerberater reicht aus?)
SIe zeigen gegenüber dem Finanzamt die Aufgabe des Gewerbes an und der Steuerberater solte dies bestätigen.
17) Wäre es für den Prozess besser mich einen Monat arbeitslos zu melden oder wäre ein nahtloser Übergang von der Selbstständigkeit in die Festanstellung besser?
Das ist egal.
18) Muss das Kindergeld als „zusätzliches Einkommen" zum Einkommen dazu gezählt werden?
Die Frage verstehe ich nicht.
19) Grundsätzlich für mich interessant: wenn die Aufnahme nach einem Jahr von der GKV abgelehnt wird, und man würde daraufhin Arbeitgeber/Job wechseln, würde das ganze neu verhandelt werden oder wird das ganze Prozedere nur einmalig und damit endgültig beschieden?
Nein, es kommt immer darauf an, ob Ihr Einkommen unter der JAEG Grenze liegt. Die GKV kann dann eine Aufnahme nicht ablehnen, auch nicht, wenn Sie ein Jahr über der Grenze lagen.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
Rechtsanwältin
Hallo,
danke für die gute und ausführliche Antwort.
Kurze Nachfrage: wenn ich als erst am 01.04.2018 meine Festanstellung beginne, wird das SelbstständigenHonorar, das ich vom 01.01.-31.-03.2018 erwirtschafte, nicht zum Jahreseinkommen bzgl. JAEG gezählt, sondern das Bruttojahreseinkommen, um das es bzgl. JAEG geht, wird dann von 01.04.2018-31.03.2019 berechnet. Richtig?
Danke im voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ja genau, das Gehalt wird von der abhängigen Beschäftigung an zwölft Monate in der Vorschau berechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
Rechtsanwältin