Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) können Sie nach der Trennung die Zustimmung zur Zusammenveranlagung grundsätzlich davon abhängig machen, dass der steuerliche Nachteil, welchen Sie durch die Zusammenveranlagung erleiden von dem Ehegatten ausgeglichen wird, BGH, Urteil vom vom 23. 5. 2007 - XII ZR 250/ 04
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Wenn der Ehegatte, welcher die Zusammenveranlagung verlangt, auf der Grundlage der nach den Steuerklassen III und V erzielten Einkünfte beider Ehegatten Trennungsunterhalt gezahlt hätte, dann würde nach dieser Rechtsprechung der Nachteil allerdings bereits ausgeglichen sein (siehe Urteil im Einzelnen). Anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich aber davon aus, dass Ihr Mann gar keinen Trennungsunterhalt an Sie zahlt (das heißt keinen Unterhalt für Sie, sondern eventuell nur für das Kind).
Ist kein Trennungsunterhalt gezahlt, dann können Sie Ihre Zustimmung zu der Zusammenveranlagung von dem Ausgleich des Steuernachteils, welchen Sie dadurch erleiden, abhängig machen (BGH, an angegebenem Ort).
Denn der BGH hat auch entschieden, dass (wenn ein Ausgleich nicht schon auf anderem Weg erfolgt ist, wie z.B. durch höheren Trennungsunterhalt) die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO
auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen hat, siehe hierzu BGH, Urteil vom 31. 5. 2006 - XII ZR 111/ 03
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Im Einzelnen verweise ich auf jene beiden Grundsatzurteile, weil eine Darstellung im Detail hier nicht möglich ist.
Daher erübrigt sich meines Erachtens eine Diskussion, ob eine Zusammenveranlagung wegen der von Ihnen gesetzten Frist verweigert werden kann (da habe ich Bedenken, denn auch Ihr Mann hatte vorher erklärt, dass er gemeinsam veranlagen möchte, dass das für 2009 nicht mehr gelten soll, wäre einer solchen Erklärung auch nicht zu entnehmen).
Was eine mögliche Aufrechnung von Gegenforderungen angeht, so kann grundsätzlich im Prozess mit Gegenforderungen aufgerechnet werden (hilfsweise, denn erst einmal bestreitet man die Forderung des Gegners an sich. Wenn man sich ausschließlich auf eine Aufrechnung beriefe, hieße dies, dass man die Forderung selbst nicht bestreitet). Aber dann würde auch hier erst der rechtliche Bestand ihrer Forderung gerichtlich zu prüfen sein.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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