Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein elternunabhängiges BaföG kann man dann erhalten, wenn die allg. Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg erworben worden ist.
Ansonsten ist das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.
Die Berechnung gilt nur für den Fall, dass die Ausbildung an einer staatlich anerkannten Hochschule stattfindet und von der Hochschule selbst ein staatlich anerkannter Abschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister etc.) vergeben wird.
Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen des vorletzten Kalenderjahres sowie Abzüge für Solidaritätszuschlag, Einkommes- Kirchen- und Gewerbesteuer.
Außerdem fehlen die positiven Einkünfte der Stiefeltern (Bruttoeinkommen)aus dem aktuellen Monat.
Bei Zugrundelegung der oben angegebenen Einkommen ohne Berücksichtigung der Stiefeltern bestünde ein Anspruch in Höhe von ca. 608,00 EUR, davon die Hälfte als Darlehen.
Bei der Zurechnung eines veränderten Wertes kann der angegebene Betrag erheblich abweichen.
Es ist also nur ein grober Überblick.
Hinsichtlich des Unterhalts kann ebenfalls keine aussagekräftgige Angabe gemacht werden, da u.a. erheblich ist, ob die Schwester nach Beginn der Ausbildung überhaupt noch Unterhalt erhält bzw. wieviel sie dann verdient. Als Student hat man grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Höhe von 670,00 EUR. Weitere Berchnungen sollte ein Anwalt vor Ort unter Bezugnahme auf alle relevanten Daten und Fakten vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Natalia Chakroun, Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Beim BaFöG wird aslo im Gegensatz zum Unterhalt das Einkommen der Stiefeltern mit herangezogen?
Das dütfte beim Stiefvater bei ca. € 2.100,00 netto liegen, bei der Stiefmutter bei € 2.300,00 netto.
Der Stiefvater kann herangezogen werden, auch wenn die beiden in Ternnung leben? (Scheidung wird es bis dahin eher nicht geben)
Richtig,das aktuelle Einkommen der Stiefeltern ist zu berücksichtigen. Ob die Ehegatten getrennt leben, ist hierbei unerheblich. Der Status als Stiefvater bzw. -mutter ist hierbei entscheidend.