Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Angaben und im Rahmen der auf dieser Plattform zu leistenden ERSTberatung ist eine abschließende Beurteilung Ihrer Fragestellungen leider nicht möglich. Ich möchte Ihnen aber eine erste Einschätzung vermitteln.
1.
Grundsätzlich ist es sinnvoll und auch üblich, dass sich Eheleute im Zusammenhang mit einer Scheidung hinsichtlich einer gemeinsamen Wohnimmobilie auseinandersetzen.
Sie schreiben, Sie hätten einer Übertragung Ihres Hausanteils an Ihren Exmann "zugestimmt". Falls ein entsprechender Vertrag bereits wirksam geschlossen worden sein sollte, wären Sie bereits gebunden.
Da das Grundstück mit Verbindlichkeiten belastet ist, die vermutlich Ihr Exmann bedient, nehme ich an, dass für die Zahlung einer zusätzlichen Nutzungsentschädigung kein Raum gewesen wäre.
2.
Sie schreiben, dass ein Ehevertrag durch Vergleich hinsichtlich der Versorgung geändert worden, aber nicht ganz gekippt worden ist. Inwieweit der Ehevertrag durch den Vergleich geändert wurde, war die freie Entscheidung der Beteiligten.
3.
Sie fühlen sich "über den Tisch gezogen".
Hierfür kann ich Ihrer Schilderung nichts entnehmen. Da Sie anwaltlich vertreten und beraten waren, erscheint mir dies eher unwahrscheinlich.
Sicherlich sind Sie kurz nach der Scheidung wohl emontional stark aufgewühlt.
Eine abschließende und seriöse Beurteilung setzt eine Einsicht in den Ehevertrag und weitere getroffene Vereinbarungen voraus. Im Rahmen dieser Plattform ist dies leider nicht möglich, weil keine Unterlagen übermittelt werden können. Außerdem besteht für die Beantwortung der Fragen ein Zeitlimit von 2 Stunden.
Sofern Sie kein Vertrauen mehr zu Ihrer bisherigen Anwältin haben, kann ich Ihnen nur raten, die ganzen Unterlagen einem ANDEREN Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
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