Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn er einmal ausgezogen ist, kommt er nicht so ohne Weiteres wieder in die Wohnung rein.
Wenn er ausgezogen ist, kann er nicht verlangen, dass Sie ihm den Besitz wieder einräumen.
Er kann dann als Miteigentümer aber Anspruch auf seinen Eigentumsanteil erheben.
Dies kann er aber nicht durch ein Nutzungsrecht, aber durch einen finanziellen Ausgleichsanspruch umsetzen.
Ihm steht eine Nutzungsentschädigung zu, wenn Sie die Immobilie allein nutzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt