Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Ehefrau ist mexikanische Staatsangehörige und bedarf keines Visums für die Einreise nach Deutschland, da für Mexiko Visafreiheit für den Schengener Raum gem. Anhang II der Verordung (EG) Nr. 539/2001 besteht.
Gem. § 28 Abs. 1 AufenthG
haben Sie als Deutscher das Recht auf Ehegattennachzug. Problematisch könnte vorliegend der Umstand sein, dass zum Zeitpunkt der Einreise, Sie noch keinen gewöhlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Grundsätzlich ist es auch so, dass der Antrag auf ein nationales Visum zwecks Ehegattennachzugs bei der ausländischen Vertretung der BRD gestellt wird.
Gem. § 39 Nr. 3 AufenthV
besteht eine Ausnahme. Demnach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist (u.a. Mexiko) und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.
Zum Zeitpunkt der Einreise fehlt es an der Voraussetzung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland. Sobald Sie sich in Deutschland gemeldet und eine Wohnung gemietet haben, wird diese Voraussetzung nachträglich nach der Einreise mit Ihrer Ehefrau erfüllt. Insofern kann ein nationales Visum für Ihre Ehefrau auch in Deutschland beantragt werden.
Sie dürfen aber keinesfalls der Ausländerbehörde (ABH) gegenüber erwähnen, dass Sie eine Beschäftigung in einem anderen EU-Land beabsichtigen. Andernfalls stellt sich die ABH auf den Standpunkt, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland nur vorübergehend ist. Dies reicht für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus, weshalb ein nationales Visum Ihrer Ehefrau verweigert wird.
Für die Anerkennung der Ehe in Deutschland, benötigen Sie auf der Heiratsurkunde einen Apostille des neuseelendischen Innenministeriums. Falls Sie noch keinen haben.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in §§ 28 Abs. 1 S. 5
, 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG
geregelt. Das Nichtvorhanden eines Sprachzertifikats nimmt die ABH immer gerne zum Anlass, den Ausländer kein nationales Visum im Inland zu erteilen, sondern auf einen Sprachkurs im Heimatland zu verweisen.
Ausnahmsweise bedarf es keines Nachweises, wenn ausreichende Deutschkenntnisse bei Antragstellung bzw. persönlicher Vorsprache offenkundig vorliegen. Die Pflicht, Sprachkenntnisse durch ein autorisiertes Institut nachzuweisen, lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
nicht entnehmen (vgl. Müller in Hoffmann, Ausländerrecht, § 30 Rn. 23).
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Die Beantwortung der Frage im Hinblick auf die "freundlichere" EU-Länder war leider aus Zeitgründen nicht machbar. Sollte Sie die Antwort nach den oberen Ausführungen weiterhin interessieren, bitte ich um einen Hinweis durch die kostenlose Nachfrage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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07743 Jena
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Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Sehr geehrter Herr Stadnik,
vielen Dank fuer die schon sehr ausfuehrliche und professionelle Antwort.
Ja, die Antwort auf die zweite Frage bzgl. anderer EU-Laender interessiert mich dennoch, denn dies waere ein davon unabhaengiges Szenario.
Mit freundlichen Gruessen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bitte um Verständnis, jedoch sind die Verwaltungsvorschriften der EU-Länder im Bezug auf Ausländerrecht sehr komplex. Insofern wäre es ein unverhältnismäßiger zeitlicher Aufwand diese nach einem Optimum für Sie durchzusuchen.
Gem. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe der Nr. 1- 7. Ihre Ehefrau kann ihr Recht aus § 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 FreizügG/EU herleiten. Sodann wird von der zuständigen Ausländerbehörde gem. § 5 FreizügG/EU eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Das Gesetz regelt zwar den Aufenthalt von EU-Bürgern in Deutschland, allerdings haben alle europäischen Länder einen weitgehend gleiches Gesetz im Hinblick auf die Freizügigkeit.
M.E. haben die EU-Länder eine weitgehend spigelbildliche Handhabe in Bezug auf Ehegattennachzug aufgrund der Vorgaben der EU-Richtlinien und einheitlichen Verordnungen. In anderen EU-Ländern könnte es allerdings zu sprachlichen Problemen Ihrer Ehefrau kommen.
Um eine genaue Aussage treffen zu können, muss die Rechtsordnung des Zuzugslandes untersucht werden.
Ich hoffe Ihre Frage befriedigend beantwortet zu haben.
Mit frendlichen Grüßen
Evgen Stadnik
Rechtsanwalt