Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es geht Ihnen um das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 31 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen (Absatz 1 Satz 1).
Die Dreijahresfrist beginnt demnach mit der Einreise nach Deutschland und der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das wäre also Februar 2023 gewesen. Die Frist endet somit erst im Februar 2026.
Auf Melderecht kommt es für § 31 AufenthG nicht an. Wenn ein Getrenntleben der Ehegatten im eherechtlichen Sinne vorliegt, dann liegt die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 31 AufenthG vor. Ggf. kommt ein Getrenntleben auch in der Ehewohnung in Frage, wenn "Tisch und Bett" dort nachweislich getrennt sind.
Ich warne davor, gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben zu machen. Eine auf dieser Grundlage erteilte Aufenthaltserlaubnis kann rückwirkend zurückgenommen werden.
Einen "sehr einfachen Weg" gibt es leider nicht. Ihre Ehefrau hätte nur die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel zu wechseln und damit unabhängig zu werden vom Bestand der Ehe mit Ihnen. Zu denken wäre etwa an eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit - die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 18 ff. AufenthG müssten freilich erfüllt sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Vielen Dank für die sehr hilfreichen Antworten!
"Wenn ein Getrenntleben der Ehegatten im eherechtlichen Sinne vorliegt, dann liegt die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 31 AufenthG vor"
Sofern wir also, obwohl wir geschieden sind, weiterhin die selbe Meldeanschrift teilen, gelten wir, sofern keine Übermittlung an das Ausländeramt erfolgt, als zusammen?
Mit freundlichen Grüßen
Nein, ein bloßes Zusammenleben im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht für § 31 AufenthG nicht aus. Vorausgesetzt wird eine wirksame Ehe.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt