Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Die Beantragung einer deutschen Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich erst möglich, wenn der Ausländer sich seit 8 Jahren legal in Deutschland aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.Wenn nun Ihre Freundin aussagt, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt hat, handelt es sich nicht um einen legalen Aufenthalt, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Wirklichkeit nicht vorlagen. Ich nehme an, dass ansonsten zu dem Zeitpunkt der Eheschließung die Anschiebung gedroht hätte.
Die strafrechtlichen Konsequenzen sind gesetzlich im Strafrecht nicht geregelt. Es könnte sich hierbei um ein Einschleusen von Ausländern nach § 96 AUfenthG handeln, welches aber nur unter Strafe gestellt wird, wenn ein vermögensrechtlichen Vorteil vorliegt oder eine gewerbsmäßige Begehung. Dies ist bei Ihrer Freundin nicht der Fall.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 13. März 2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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