Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Während des Insolvenzverfahrens ist es grundsätzlich Aufgabe des Treuhänders, ihr gesamtes Vermögen zur Masse zu ziehen, zu verwerten (durch Versteigerung) und den Erlös hieraus nach Abzug der Kosten an Ihre Gläubiger zu verteilen. Da die von Ihnen genannten Erinnerungsstücke Ihr Eigentum sind, ist der Treuhänder gesetzlich zu deren Verwertung verpflichtet.
Da es bei Verbraucherinsolvenzverfahren häufig an einer verwertungsfähigen Masse fehlt, sieht das Gesetz vor, dass auf Antrag des Treuhänders beim zuständigen Insolvenzgericht von einer Verwertung der Masse ganz oder teilweise abgesehen wird, wenn der Schuldner binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist an den Treuhänder einen Betrag zahlt, der dem Wert der vorhandenen Masse entspricht. So ist es dem Schuldner möglich, gewisse Vermögensgegenstände, wie Erbstücke oder einen Pkw, aufgrund von Zuwendungen Dritter, z.B. seiner Verwandten und Freunde, aus der Verwertung herauszuhalten. Diese Möglichkeit sollten Sie mit Ihrem Treuhänder besprechen. Einen Anspruch auf das Absehen von der Verwertung haben Sie nicht.
Andere Möglichkeiten, dass die Gegenstände Entschädigungslos in Ihrem Besitz bleiben sehe ich nicht, nachdem Sie im Insolvenzantrag angegeben haben, dass es sich um Ihr unbeschränktes Eigentum handelt.
Für den Fall, dass die Schenker Ihre Schenkungen unter Widerrufsvorbehalt vorgenommen haben, mit der Maßgabe, dass im Falle einer Überschuldung Ihrerseits die geschenkten Gegenstände zurückgewährt werden müßten, könnte der Insolvenzverwalter die Herausgabe der Gegenstände verweigern, bis die entsprechende Vereinbarung über den Widerrufsvorbehehalt zweifelsfrei bewiesen worden ist. Ob dies hier möglich ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden, erscheint mir aber zweifelhaft.
ch hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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