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Familienerbstücke, Hochzeitsschmuck 2.Ehe

28. Januar 2007 16:21 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

Folgende Situation: Geheiratet, Haus gekauft,
Mann gesoffen und gewaltätig, Arbeit verloren, Scheidung, Versuch Haus zu verkaufen fehlgeschlagen, Mann weiter Schulden gemacht, da ich mit im Grundbuch zur Hälfte Eigentümer war bestand die Gefahr für seine Schulden weiter mit zu haften wegen Sicherungshypothek anderer Bank auf das Haus. Also Haus komplett gekauft, ihn aus Grundbuch raus. 6jährige Versuche Haus zu verkaufen schlugen fehl, da die Bank Käufer wegen Einkommen oder fadenscheiniger Ausreden nicht akzeptierte und der Kreditsachbearbeiter hat in seiner Bewertung eine Garage werterhöhend angegeben die nicht vorhanden ist oder gebaut werden kann, was den Verkauf erschwerte.
Wieder geheiratet mit Ehe und Erbvertrag, 1 Kind 4 Jahre, konnte wegen Arbeitsverlust und schlecht laufender Geschäfte des Ehemannes (er hat mir finanziell geholfen) die Raten nicht mehr zahlen und habe Insolvenz angemeldet welche im Dezember 2006 eröffnet wurde.

Da ich ein ehrlicher Mensch und bekennender Christ bin habe ich natürlich alles angegeben was ich besitze - so auch den Schmuck (wertvoll) den ich von meinem Mann zur Hochzeit geschenkt bekam und Goebelfiguren unter anderem eine Spieluhr von Goebel die schon an meiner Wiege stand, von meiner Großmutter.
Nun soll mir all dies genommen werden und an jemanden verhöckert werden dem das nichts bedeudet.
Gibt es eine ehrliche und legale Möglichkeit dies zu verhindern? Mein Mann regt sich furchtbar auf, da er mir die Geschenke von seinem Geld gemacht hat zur Hochzeit!
Kann mein Mann das anfechten oder irgendetwas dagegen tun? (außer das er es ersteigert) Für mich sind das keine Geldwerte sondern Erinnerungen die veräußert werden!
Meine Großmutter hat mir die Sachen geschenkt mit der Bedingung das es in der Familie bleibt.
Kann mir bitte jemand helfen? Wie ist die rechtliche Situation?

-- Einsatz geändert am 28.01.2007 18:26:11

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Während des Insolvenzverfahrens ist es grundsätzlich Aufgabe des Treuhänders, ihr gesamtes Vermögen zur Masse zu ziehen, zu verwerten (durch Versteigerung) und den Erlös hieraus nach Abzug der Kosten an Ihre Gläubiger zu verteilen. Da die von Ihnen genannten Erinnerungsstücke Ihr Eigentum sind, ist der Treuhänder gesetzlich zu deren Verwertung verpflichtet.

Da es bei Verbraucherinsolvenzverfahren häufig an einer verwertungsfähigen Masse fehlt, sieht das Gesetz vor, dass auf Antrag des Treuhänders beim zuständigen Insolvenzgericht von einer Verwertung der Masse ganz oder teilweise abgesehen wird, wenn der Schuldner binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist an den Treuhänder einen Betrag zahlt, der dem Wert der vorhandenen Masse entspricht. So ist es dem Schuldner möglich, gewisse Vermögensgegenstände, wie Erbstücke oder einen Pkw, aufgrund von Zuwendungen Dritter, z.B. seiner Verwandten und Freunde, aus der Verwertung herauszuhalten. Diese Möglichkeit sollten Sie mit Ihrem Treuhänder besprechen. Einen Anspruch auf das Absehen von der Verwertung haben Sie nicht.

Andere Möglichkeiten, dass die Gegenstände Entschädigungslos in Ihrem Besitz bleiben sehe ich nicht, nachdem Sie im Insolvenzantrag angegeben haben, dass es sich um Ihr unbeschränktes Eigentum handelt.

Für den Fall, dass die Schenker Ihre Schenkungen unter Widerrufsvorbehalt vorgenommen haben, mit der Maßgabe, dass im Falle einer Überschuldung Ihrerseits die geschenkten Gegenstände zurückgewährt werden müßten, könnte der Insolvenzverwalter die Herausgabe der Gegenstände verweigern, bis die entsprechende Vereinbarung über den Widerrufsvorbehehalt zweifelsfrei bewiesen worden ist. Ob dies hier möglich ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden, erscheint mir aber zweifelhaft.

ch hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.

mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

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