Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
1. Zugewinnausgleich
Der Zugewinn jedes Beteiligten ermittelt sich zunächst gem. § 1373 BGB
danach, in welcher Höhe der Endbetrag des Vermögens den Anfangsbetrag übersteigt.
. Dann werden das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehegatten verglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses
dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Soweit der Grundsatz!
Es gibt gewisse privilegierte Vermögenserwerbe, die dem Anfangsvermögen über § 1374 Abs. 2 BGB
zugerechnet werden, sodass dann bei Demjenigen, der so erwirbt, das Anfangsvermögen steigt und infolgedessen dieser Erwerb aus einem Zugewinnausgleich herausgehalten wird. Ich zitiere:
BGB § 1374
Anfangsvermögen
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der
Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Ein klarer Fall insoweit ist ein von Ihnen angesprochenes Erbrecht. Es würde demnach nicht in den Zugewinnausgleich fallen. Von daher wäre insoweit
eine ehevertragliche Regelung nicht notwendig.
2. Ehevertrag
Generell macht es aber Sinn, wenn man den Zugewinnausgleich (und weitere unterhaltsrechtliche Unannehmlichkeiten etc. ) bei Scheidung vermeiden möchte (vor allem als der Vermögende schaffende Partner/Selbständiger) und ggf. eine eigene und ausgewogene Regelung (entgegen dem „grobmaschigen“ Zugewinnausgleich) für den Fall der Scheidung wünscht, einige Modifikationen des ehelichen Güterrechts (für den Fall der Beendigung/Aufhebung der Ehe anders als durch Tod) zu vereinbaren.
Insoweit kann ich Ihnen nur dringend nahe legen, vor der Eheschließung eine persönliche Beratung / einen persönlichen Vertragsentwurf beim Anwalt Ihres Vertrauens einzuholen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen ein erstes Verständnis vermitteln konnte. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ehevertragsrecht ist eine schwierige Materie. Sie sollten daher wirklich überlegen, fachkundigen Rat für Ihre Situation einzuholen.
Ist eine weitere Vertretung durch mich gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 08.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)