Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Im Grunde können Sie selbst nichts tun, nur das Gericht kann u. U. eine Berichtigung vornehmen.
Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift stets zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (so schon BGH 24. Januar 1952 - III ZR 196/ 50
- BGHZ 4, 328
). Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist hingegen unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden.
Es ist also zu prüfen, ob der Fehler durch eine Rubrumsberichtigung beseitigt werden kann. Für die Parteistellung in einem Prozess ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgeblich. Ergibt sich in einem Rechtsstreit aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Unterlagen (z.B. dem Vollstreckungsbescheid), wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung des Rubrums unbedenklich möglich, ansonsten nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
-Rechtsanwältin-
Also kann ich dies bei der Verhandlung immer noch machen. Es ist ja nicht komplett falsch der Anwalt der Gegenseite probiert nur die Klage zu stoppen.
Wie bereits erwähnt, wird das Gericht diesen Umstand von sich aus prüfen und eine Entscheidung diesbezüglich treffen.
Sie bzw Ihr Anwalt sollten aber am besten vor dem Verhandlungstermin auf die irrtümliche Falschbezeichnung der Partei hinweisen und eine Korrektur der Parteibezeichnung vornehmen. Aber das hat sicher Ihr Anwalt ohnehin vor.
MfG
D.Altintas