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Falsche Lohnabrechnung

5. Januar 2006 15:47 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich arbeite seit etwa einem Jahr bei einem deutschen Arbeitgeber. Es wurde ein Arbeitsvertrag mit Brutto-Stundenlohn und Monatsarbeitsstunden unterschrieben.
Auf Fragen nach monatlichen Gehaltsabrechnungen wurde abgewunken, das sei zu viel Aufwand und die gäbe es wenn überhaupt am Jahresende.
Zum Monatsersten gibt es eine sogenannte Abschlagszahlung als Vorschuss (60% des Nettolohns) und zum 15. den Restlohn ausgezahlt.
Mein ausgezahltes Netto-Gehalt entspricht dem Betrag, den Gehaltsrechner nach Eingabe meines Brutto-Stundenlohns ausrechnen.
Ich glaubte leider an die Rechtschaffenheit meines neuen Chefs und habe alles so hingenommen.

Die Überraschung kam jetzt bezüglich der Art und Weise, wie mein Gehalt zusammengerechnet wird:
1.) der auf der Steuerkarte ausgewiesene Monatslohn entspricht nur der Abschlagszahlung von 60%
2.) Restlohn wird zusammengerechnet aus Zuschüssen: Fahrgelder, Nachtzuschläge, Feiertagsarbeit (ich arbeite weder an Feiertagen noch arbeite ich nachts, auch zahlt mein Chef keine Fahrgelder an mich aus!)
3.) Die angeblich bezahlten Fahrgelder sind auf meiner Steuerkarte unter Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnstätte und Arbeitsstätte eingetragen
4.) Da die 60% unter 800€uro liegen, wird keine Lohnsteuer abgeführt.

Quasi bin ich zum Minderverdienenden geworden und bei einer Steuererklärung werde ich so gut wie nichts wieder bekommen, obwohl ich vor einem Umzug zur neuen Arbeitsstelle etwa 300 €uro Fahrtkosten pro Monat hatte.

Rechtsstreitigkeiten sind mir absolut unvertraut und ich weiss absolut nicht, wie ich hier vorgehen soll.
Selbstverständlich möchte ich kündigen, aber auch nur einen Monat Verdienstausfall kann ich mir nicht leisten.
Ich werde morgen Antrag auf kostenlose Rechtshilfe bei meinem Amtsgericht stellen.
Was kann auf mich zu kommen und wie soll ich weiter vorgehen ?

5. Januar 2006 | 17:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich haben Sie nach § 108 GewO , der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung bei Zahlung des Arbeitsentgeltes. Bekommen Sie Ihr Gehalt monatlich, wird Ihnen daher auch eine monatliche Abrechnung zustehen.

Es versteht sich von selbst, daß die Abrechnung korrekt sein muß und die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes zutreffend dem Arbeitsvertrag und den tatsächlichen Leistungen entsprechend angegeben sein muß. Nach Ihrer Schilderung ist dies nicht der Fall. Sie sollten daher mit anwaltlicher Hilfe Ihren Anspruch auf korrekte Rechnungslegung durchsetzen, damit Ihnen aus der fehlerhaften Abrechnung keine Nachteile erwachsen.

Wenn Ihnen das Amtsgericht einen Beratungsschein ausstellt, werden Sie damit zu einem Anwalt gehen können, dem Sie bitte den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung zur Überprüfung vorlegen. Dieser wird Ihnen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages auch sagen können, welche Kündigungsfrist Sie einzuhalten haben. Bei Gewährung von Beratungshilfe sind Ihre Kosten auf 10 EUR begrenzt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2006 | 17:49

Sehr geehrter Rechtsanwalt Herr A. Schwartmann,

danke für Ihre schnelle Antwort.
Vor einem Gang zum RA abschliessend noch zwei Fragen:

1. Mache ich mich selber Strafbar, wenn ich mit dem Wissen des Steuerbetrugs diese Art der Abrechnung so hinnehme und eine ausservertragliche Lösung mit meinem Arbeitgeber finde (zB. er mir auf die Hand eine Entschädigung zahlen würde) ?
2. Kann ich Rückzahlungen einklagen für die Zeit meiner Beschäftigung, da ich ja weder Rentenversicherung noch Arbeitslosenversicherung gezahlt habe ?

Hochachtungsvoll
der Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Januar 2006 | 14:44

1. Wenn dies dazu führen würde, daß Sie selbst steuerlich begünstigt werden: Ja. Dies sollten Sie allerdings von einem Steuerberater bzw. steuerrechtlich bewanderten Anwalt abklären lassen.

2. Inwieweit eine Rückzahlungspflicht besteht, wird Ihnen ebenfalls ein Anwalt erst nach Einsicht in die Unterlagen sagen können. Falls eine Forderung zu Ihren Gunsten bestehen sollte, können Sie diese natürlich auch einklagen, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt.

Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann

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