Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich haben Sie nach § 108 GewO
, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung bei Zahlung des Arbeitsentgeltes. Bekommen Sie Ihr Gehalt monatlich, wird Ihnen daher auch eine monatliche Abrechnung zustehen.
Es versteht sich von selbst, daß die Abrechnung korrekt sein muß und die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes zutreffend dem Arbeitsvertrag und den tatsächlichen Leistungen entsprechend angegeben sein muß. Nach Ihrer Schilderung ist dies nicht der Fall. Sie sollten daher mit anwaltlicher Hilfe Ihren Anspruch auf korrekte Rechnungslegung durchsetzen, damit Ihnen aus der fehlerhaften Abrechnung keine Nachteile erwachsen.
Wenn Ihnen das Amtsgericht einen Beratungsschein ausstellt, werden Sie damit zu einem Anwalt gehen können, dem Sie bitte den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung zur Überprüfung vorlegen. Dieser wird Ihnen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages auch sagen können, welche Kündigungsfrist Sie einzuhalten haben. Bei Gewährung von Beratungshilfe sind Ihre Kosten auf 10 EUR begrenzt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Rechtsanwalt Herr A. Schwartmann,
danke für Ihre schnelle Antwort.
Vor einem Gang zum RA abschliessend noch zwei Fragen:
1. Mache ich mich selber Strafbar, wenn ich mit dem Wissen des Steuerbetrugs diese Art der Abrechnung so hinnehme und eine ausservertragliche Lösung mit meinem Arbeitgeber finde (zB. er mir auf die Hand eine Entschädigung zahlen würde) ?
2. Kann ich Rückzahlungen einklagen für die Zeit meiner Beschäftigung, da ich ja weder Rentenversicherung noch Arbeitslosenversicherung gezahlt habe ?
Hochachtungsvoll
der Fragesteller
1. Wenn dies dazu führen würde, daß Sie selbst steuerlich begünstigt werden: Ja. Dies sollten Sie allerdings von einem Steuerberater bzw. steuerrechtlich bewanderten Anwalt abklären lassen.
2. Inwieweit eine Rückzahlungspflicht besteht, wird Ihnen ebenfalls ein Anwalt erst nach Einsicht in die Unterlagen sagen können. Falls eine Forderung zu Ihren Gunsten bestehen sollte, können Sie diese natürlich auch einklagen, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann