Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
vermutlich dürfte sich die (Schein-)beklagte hier auf § 263 ZPO
berufen nach der gilt, dass nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit eine Änderung der Klage nur zulässig ist, wenn die/der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Daher trifft es hier bedauerlicherweise zu, dass für die von Ihnen angestrebte Klageänderung die Einwilligung der beklagten abc AG erforderlich ist. Das Gericht kann die Klageänderung jedoch auch ohne Einwilligung zulassen, soweit Sie es von deren Sachdienlichkeit überzeugen können. Hier sollten Sie, falls noch nicht geschehen, Ihre Weiterungen im Hinblick auf die Unklarheit der Stellenausschreibung, der geführten Korrespondenz mit der abc AG, sowie Ihre späte Kenntnis über die wahre Beklagte vortragen.
Insgesamt dürfte es allerdings schwierig werden das Gericht auf dieser Grundlage von einer Sachdienlichkeit zu überzeugen, so dass ich Ihnen leider nicht viel Optimismus verbreiten möchte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrter Herr Frischhut,
danke für Ihre Antwort
Verstehe ich es richtig, dass es bei der Sachdienlichkeit in erster Linie darum geht,
den Prozessablauf nicht zu verzögern und keine neuen Beteiligten in den Prozess einzuführen, was ja bei einer geänderten Beklagten ja ggf. der Fall wäre.
Der Vertreter vor dem Arbeitsgericht und Justiziar der Beklagten abc AG ist ebenfalls als Prokurist für die abc GmbH tätig, was ja dann für eine Sachdienlichkeit sprechen würde.
Ebenso hat die abc AG auf meine außergerichtliche Beschwerde auch nicht darauf hingewiesen, dass sie der falsche Adressat ist, sondern sich in der Sache eingelassen und somit provoziert, dass ich meine Klage ebenfalls an die abc AG richte.
Mit freundliche Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Entscheidung darüber, ob Sachdienlichkeit vorliegt, hat das Gericht nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach prozesswirtschaftlichen Erwägungen zu treffen, vgl. BGH NJW 12, 2662
.
Sachdienlichkeit liegt insbesondere vor, wenn der bisherige Prozessstoff auch für die Entscheidung über den neuen Klageantrag relevant ist und eine Verfahrensbeendigung mit anschließendem neuen Verfahren noch länger dauern und auch kostenintensiver wäre.
Hierbei kommt es jedoch darauf an, dass das bisherige Ergebnis des Verfahrens erheblich für die Entscheidung über die geänderte Klage ist. Letzteres dürfte bei einem falschen Klagegegner jedoch gerade nicht der Fall sein. Auch unter Berücksichtigung Ihrer Informationen im Rahmen Ihrer Nachfrage fürchte ich daher auch weiterhin, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass es an der Sachdienlichkeit fehlt und Ihre Klageänderung daher als unzulässig erachtet werden könnte.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen natürlich einen positiven Ausgang in Ihrer Sache.
Mit freundlichen Grüßen