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Falsche Gesellschaft verklagt vor dem Arbeitsgericht

27. April 2018 10:05 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Falsche Beklagte verklagt

Guten Tag,

in einer Entschädigungssache wegen Diskriminierung in einem Bewerbungsverfahren nach AGG, macht die Beklagte geltend, dass ich in der Klageschrift, die falsche Gesellschaft genannt habe.

Ich habe meine Klage gegen die "abc AG" gerichtet, die Beklagte moniert die Stelle wäre für die "abc service GmbH" ausgeschrieben gewesen einem IT Dienstleister für die AG.

Tatsächlich steht in der Stellenanzeige im Fließtext wir suchen sie für die "abc service GmbH eine Tochtergesllschaft der abc GmbH", die Stellanzeige an sich wurde aber von der "abc AG" aufgegegeben und erscheint auch so im Stellenportal.

Die Bewerbung habe ich aber an die "abc AG" adressiert auch sämtliche Korrespondenz per Email und auch per Brief lief über die "abc AG" ohne jeglichen Hinsweis, dass die Stelle bei der "abc service GmbH" besetzt werden sollte.

Für mich war nicht klar erkennbar bei wem die Anstellung tatsächlich erfolgt, schließlich ist es heute ja auch üblich, dass sich der tatsächliche Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag und die Gesellschaft für die man dann tätig ist unterscheiden.

Für die Klage habe ich daher die Gesellschaft in der Signatur der Email-Korrespondenz verwendet, da ich davon ausgegangen bin, dass diese Angaben rechtssicher sind. Organisatorisch sind die AG und GmbH auch eine Einheit.

Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht wurde moniert dass die falsche Gesellschaft verklagt wurde. Darufhin habe ich beantragt, die Beklagte auf die "abc service GmbH" zu ändern.

In Ihrer Klageerwiderung macht die Gegenseite nun geltend, dass ein Recht auf eine einseitige Klageänderung nicht besteht gemäß $273 ZPO, und die Beklagte in die Klageänderung nicht einwilligt. Ist hier tatsächlich die EInwilligung der Gegenseite erfolderlich?

Wie sind die Chancen, dass das Gericht dieser Auffassung folgt oder ist das Gericht sogar daran gebunden ? Gibt es noch eine andere Möglichkeit als die Klageänderung zu beantragen?

Für eine neue Klage nach AGG gegen die "abc service GmbH" ist die 3 monatige Klagefrist verstrichen, oder könnte ich ggf. geltend machen, dass mir der tatsächliche Arbeitgeber erst jetzt offenbart wurde?

(Der Sachverhalt der erfolgten Diskriminierung ist im übrigen unstrittig, die Schwerbehindertenvertretung wurde nicht eingeschaltet und es erfolgte keine Abstimmung mit der Arbeitsagentur)

Ich bedanke mich für eine Hilfe.

27. April 2018 | 13:05

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

vermutlich dürfte sich die (Schein-)beklagte hier auf § 263 ZPO berufen nach der gilt, dass nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit eine Änderung der Klage nur zulässig ist, wenn die/der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Daher trifft es hier bedauerlicherweise zu, dass für die von Ihnen angestrebte Klageänderung die Einwilligung der beklagten abc AG erforderlich ist. Das Gericht kann die Klageänderung jedoch auch ohne Einwilligung zulassen, soweit Sie es von deren Sachdienlichkeit überzeugen können. Hier sollten Sie, falls noch nicht geschehen, Ihre Weiterungen im Hinblick auf die Unklarheit der Stellenausschreibung, der geführten Korrespondenz mit der abc AG, sowie Ihre späte Kenntnis über die wahre Beklagte vortragen.

Insgesamt dürfte es allerdings schwierig werden das Gericht auf dieser Grundlage von einer Sachdienlichkeit zu überzeugen, so dass ich Ihnen leider nicht viel Optimismus verbreiten möchte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Rückfrage vom Fragesteller 30. April 2018 | 13:38

Sehr geehrter Herr Frischhut,

danke für Ihre Antwort
Verstehe ich es richtig, dass es bei der Sachdienlichkeit in erster Linie darum geht,
den Prozessablauf nicht zu verzögern und keine neuen Beteiligten in den Prozess einzuführen, was ja bei einer geänderten Beklagten ja ggf. der Fall wäre.
Der Vertreter vor dem Arbeitsgericht und Justiziar der Beklagten abc AG ist ebenfalls als Prokurist für die abc GmbH tätig, was ja dann für eine Sachdienlichkeit sprechen würde.
Ebenso hat die abc AG auf meine außergerichtliche Beschwerde auch nicht darauf hingewiesen, dass sie der falsche Adressat ist, sondern sich in der Sache eingelassen und somit provoziert, dass ich meine Klage ebenfalls an die abc AG richte.

Mit freundliche Grüßen






Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. April 2018 | 13:47

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Entscheidung darüber, ob Sachdienlichkeit vorliegt, hat das Gericht nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach prozesswirtschaftlichen Erwägungen zu treffen, vgl. BGH NJW 12, 2662 .

Sachdienlichkeit liegt insbesondere vor, wenn der bisherige Prozessstoff auch für die Entscheidung über den neuen Klageantrag relevant ist und eine Verfahrensbeendigung mit anschließendem neuen Verfahren noch länger dauern und auch kostenintensiver wäre.

Hierbei kommt es jedoch darauf an, dass das bisherige Ergebnis des Verfahrens erheblich für die Entscheidung über die geänderte Klage ist. Letzteres dürfte bei einem falschen Klagegegner jedoch gerade nicht der Fall sein. Auch unter Berücksichtigung Ihrer Informationen im Rahmen Ihrer Nachfrage fürchte ich daher auch weiterhin, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass es an der Sachdienlichkeit fehlt und Ihre Klageänderung daher als unzulässig erachtet werden könnte.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen natürlich einen positiven Ausgang in Ihrer Sache.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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