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falsche Lohsteuerklasse

13. August 2014 22:24 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Muss der Arbeitgeber mir bei falscher Lohnsteuerklasse in der Lohnabrechnung das zu wenig gezahlte Geld nachzahlen?

Ja. Der Arbeitgeber hat die Nebenpflicht korrekt abzurechnen und den richtigen Nettolohn auszuzahlen. Der Arbeitgeber muss die Steuerklasse korrigieren und neue Abrechnungen erstellen, sowie die Beträge nachzahlen.

Meine Lebensgefährtin hat am 15.6.2014 eine neue Stelle angetreten. Anfang Juli ist ihr auf ihrer Lohnabrechnung aufgefallen, das ihr Arbeitgeber sie eigenmächtig mit Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet hat, obwohl sie die Klasse 1 hat und dies auch vorher angegeben hat.
Auf Nachfrage beim Finanzamt hat sie ein Schreiben bekommen, in dem das Finanzamt bestätigt, das sie über die Klasse 1 abzurechnen ist, dieses hat sie sofort ihrem Arbeitgeber vorgelegt. Trotzdem hat er sie, wie wir jetzt festgestellt haben, im Juli wieder mit Klasse 6 abgerechnet. Auf Nachfrage und die Bitte, das zu wenig gezahlte Geld durch Klasse 6 bitte schnellstmöglich nachzuzahlen, wurde von ihm beantwortet, mit der Aussage, er müsse das nicht nachzahlen, das könne sie sich Ende des Jahres bei der Steuererklärung holen dieses Geld.

Das ist doch sicher nicht richtig, zumal uns vom Finanzamt gesagt wurde, durch Klasse 6 würde er sehr viel Geld sparen. Wie sollte man am besten weiter verfahren?!

Vielen Dank und freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Auffassung des Arbeitgebers ist nicht zutreffend. Ihre Lebensgefährtin hat dem Arbeitgeber die richtige Steuerklasse mitgeteilt und nachgewiesen. Der Arbeitgeber hat die Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis korrekt abzurechnen und den richtigen Nettolohn auszuzahlen. Es ist nicht zulässig den Arbeitnehmer auf das Finanzamt und den Steuerausgleich zu verweisen. Der Arbeitgeber muss die Steuerklasse korrigieren und neue Abrechnungen erstellen, sowie die Beträge nachzahlen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht


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