Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der Schilderung sind im Arbeitsvertrag ein Bruttogehalt und die betriebliche Altersvorsorge zusätzlich vereinbart. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, die bAV neben dem Gehalt zu zahlen und das keine Entgeltumwandlung hätte erfolgen dürfen. Für diese aUslegung spricht auch der VErtrag mit der Versicherung.
Sie sollten den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung der noch fehlenden monatlichen 250,00 € brutto auffordern und sollte keine Zahlung erfolgen, dann müsste das gerichtliche Verfahren betrieben werden. Bitte prüfen Sie jedoch vorab Ihren Arbeitsvertrag, ob dort sogen. Ausschlussfristen / Verfallfristen (in der Regel 3-6 Monate) beinhaltet sind, dann könnten gegebenenfalls Forderungen aus der Vergangenheit bereits verfallen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Datenschutz:
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/wp-content/uploads/2018/06/Hinweise-zur-Datenverarbeitung.pdf
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/datenschutz/
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Ansprüche im Arbeitsrecht verjähren doch laut BGB innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Ist das bei falschen Lohnabrechnungen im der Baubranche anders weil sie von 3-6 Monaten sprechen
Müssen nicht die vom Bruttolohn abgezogenen BAV Beiträge an den Arbeitnehmern seit Beginn (14 Monate ) zurückgeben werden?
Zutreffend ist die Verjährung 3 Jahre zum Jahresende und wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag nichts anderes vermerkt ist, dann haben Sei selbstverständlich einen Anspruch für die gesamte Zeit. Die Anmerkung zu den Verfallfristen war nur ein Hinweis, da dies in vielen Verträgen aufgeführt ist.