Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Eine konkrete Prognose bzgl. der Erfolgsaussichten kann letztlich nur nach Einsicht in die kompletten Patientenunterlagen geschehen. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch wäre, dass die Krankheit trotz offensichtlicher Symptome und unter Anwendung der bestmöglichen Diagnostik diese nicht erkannt wurde, ob wohl dies möglich gewesen war. Möglicherweise muss hier dann auch ein Sachverständigengutachten über die vorgenannte Frage eingeholt werden.
Sollte tatsächlich in einer oder sogar in beiden Kliniken ein ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen sein, so müsste dieser ursächlich für die weiter eingetretenen Folgen sein. Die Kliniken bzw. deren Haftpflichtversicherungen wären bei Vorliegen aller Haftungsvoraussetzungen dann gesetzlich verpflichtet, für alle entstandenen Folgen und Schäden einzustehen. Ggf. haben Sie dann sogar einen Rentenanspruch. Voraussetzung wäre allerdings, dass bei rechtzeitiger Diagnostizierung Ihrer Krankheit ein anderer Heilungsverlauf möglich gewesen wäre. Auch hier müsste dies höchstwahrscheinlich ein Sachverständiger prüfen.
Es gibt die Möglichkeit, über die Schlichtungsstelle der zuständigen Ärztekammer ein Gutachten anfertigen zu lassen. Dies ist allerdings langwierig und würde einen immensen Zeitverlust bedeuten. Ich empfehle Ihnen von daher, sich mit einem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung zu setzen. Dieser kann dann die Unterlagen aus dem Krankenhaus anfordern und die Erfolgsaussichten der angestrebten Klagen - ggf. unter Hinzuziehung ärztlichter Beratung - beurteilen. Selbstverständlich können Sie hierfür auch auf meine Dienste zurück greifen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Gerne stehe ich Ihnen für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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