Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie können eine sog. Streitwertbeschwerde innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung.
Bei einer schuldlosen Fristsäumnis können Sie eine Heilung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwirken.
Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Kostenerstattung wird nicht vorgenommen.
Die Beschwerdesumme eribt sich dabei aus der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Streitwert.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen in ausreichendem Maße beantwortet habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Diese Antwort ist vom 2. April 2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hallo, ich fühle mich nicht ausreichend beraten.
Wie hoch sind die gesamten Kosten bei einem Streitwert von
2000€?? Ich muss nämlich überlegen, ob ich in den Widerspruch gehe oder nicht. Biite nennen Sie einen Betrag als Anhaltspunkt.
Danke.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben den Sachverhalt so geschildert, dass Sie nach den Kosten einer Streitwertbeschwerde gefragt haben.
Wenn Sie sich gegen die einstweilige Verfügung insgesamt zur Wehr setzen fallen bei einem Streitwert in Höhe von EUR 2.000,00 - unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist - Anwaltskosten in Höhe von EUR 408,90 an (1,3 Verfahrensgebühr; 1,2 Terminsgebühr, Auslagenpauschale + gesetzliche Mehrwertsteuer).
Ich hoffe, dass die Unklarheiten nunmehr beseitigt sind und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -