Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts kann ich im Rahmen einer Erstbratung wie folgt Stellung nehmen:
Da Sie bereits einstweiligen Rechtsschutz erlangt haben und im anhängigen Rechtsstreit demnächst über die Räumungsklage zu entscheiden sein wird, ist in der Sache v.a. von Bedeutung, ob das Mietverhältnis wirksam beendet wurde – sofern dies unstreitig ist geht es lediglich noch um die Räumung und die Frage, wie lange sich das ganze für Sie noch hinziehen wird.
Problematisch kann dies werden, wenn er etwa substantiiert darlegen könnte, dass eine baldige Räumung für ihn eine besondere soziale Härte bedeuten würde (Obdachlosigkeit). Es steht in diesem Fall zu befürchten, dass das Gericht gem. § 721 ZPO
eine evtl. über mehrere Monate dauernde Räumungsfrist anordnen wird.
Wenn das Verfahren schließlich abgeschlossen sein wird und eine etwa gewährte Räumfrist abgelaufen ist, kann der Vollstreckungstitel aus der Räumungsklage vollstreckt werden.
Konkret heißt dies, dass das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) den früheren Mieter aus den Räumlichkeiten entfernt, und Ihnen sodann die Wohnung übergibt.
In dieser Zeit einer Räumungsfrist entsteht Ihnen jedoch wiederum ein Schaden, weil die Wohnung bis dahin nicht anderweitig vermietbar ist. Bei beendetem Mietvertrag wäre diese Nutzungsziehung durch Ihren Ex-Freund eine ungerechtfertigte Bereicherung, weil er notwendige Aufwendungen (Miete) erspart.
Diese Bereicherung hat er ihnen herauszugeben.
Zu den eigenen Aufwendungen Ihres Ex-Freunds, die er nun ersetzt verlangt haben will:
Ich kann an dieser Stelle nicht beurteilen, ob und (qualitativ) wie tatsächlich von ihm Arbeiten ausgeführt wurden.
Es ist jedoch anhand der Umstände Ihres Falles zu ermitteln, ob die getätigten Aufwendungen nicht von vorneherein als „Geschenk" und damit unentgeltliche Leistung gedacht waren.
Des weiteren gilt es hierbei zu bedenken, dass er in dieser Zeit nach Ihrer Schilderung offenbar mietfrei bei Ihnen wohnte – insofern also faktisch ein Geben und Nehmen von beiden Seiten vorgelegen hatte (Miete zahlte er ja offenbar erst ab November).
Bejaht man dies, dann fehlt es ihm bereits an einem Anspruch dem Grunde nach.
Im übrigen wird es Ihr Ex-Freund aber auch schwer haben, seine Forderung (deren Bestehen nun mal unterstellt) anhand der ihm vorliegenden Beweismittel substantiiert darzulegen.
Was die penetranten Belästigungen anbelangt, welche offenbar auf die nicht überwundene Trennung zurückzuführen sind, sollten Sie sich dies nicht gefallen lassen. Sofern dies nach Ihrer Erfahrung irgendeine Wirkung zeigen könnte: machen Sie ihm unmissverständlich klar, dass Sie jedwede Kontaktaufnahme als eine unzumutbare Belästigung ansehen. Sollte dies keinen Erfolg versprechen kann ich Ihnen nur noch raten, Anzeige gegen ihn zu erstatten.
Möglicherweise erfüllen seine Belästigungen bereits den Tatbestand der Nötigung oder Nachstellung (§§ 238
, 240 StGB
).
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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