Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Eine Umrechnung ist anhand der vorgegebenen Werte nicht möglich.
Allerdings ist dies auch nicht notwendig. Denn bei einer Neuaufnahme des Versorgungsausgleiches findet das seit 01.09.2009 geltende Recht Anwendung. Danach findet keine Umrechnung bzw. Verrechnung mit der gesetzlichen Rentenversicherung statt, sondern nach § 1 VersAusglG
werden die Anwartschaften hälftig geteilt. Danach würden Sie von der privaten Rentenversicherung ½ der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erhalten und diesen Betrag dann direkt von der privaten Rentenversicherung der geschiedenen Frau ausgezahlt bekommen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Tel.: 0351 2699394
Fax: 0351 2699395
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgevefuegungen.info
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Danke für die schnelle Antwort.
Bedeutet eine Neuaufnahme des Versorgungsausgleiches, dass die nach altem (2006) Recht vollzogenen (zum Teil falschen) Ausgleichsverrechnungen zurückgenommen und alles nach neuem (1.9.2009) Recht berechnet wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
auf Grund des dargelegten Sachverhaltes (verschweigen) kann eine Ausgleichung nur dieser Anwartschaft verlangt werden oder auch eine vollständige neue Durchführung des gesamten Versorgungsausgleiches. Dieser wird dann komplett nach neuem Recht vorgenommen.
Allerdings kann dies auch vom anderen Ehegatten verlangt werden, so dass wohl im Ergebnis von einem neuen gesamten Versorgungsausgleich auszugehen ist, wenn der alte zum Nachteil eines Ehegatten war.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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