Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ob das Einkommen ihres Partners Angabe pflichtig gewesen ist, hängt davon ab ob sie mit ihrem Partner eine eheähnliche Gemeinschaft bilden. Dies geht aus dem Sachverhalt nicht hervor und ist insoweit Tatfrage. Möglicherweise bietet es sich an, gegen die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft dem Grunde nach vorzugehen und damit die Einkommensberechnung auszuschließen.
Sollten Sie allerdings der Meinung sein, dass sie mit ihrem Partner eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, so müssen Sie in jedem Fall Einkommen ihres Partners angeben.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in jedem Fall anzuraten. Als ALG 2-Bezieher sind Sie zum Bezug von Beratungshilfe berechtigt und können einen Rechtsanwalt bei Vorlage eines Beratungsscheines gegen die Eigenbeteiligung von 10 € in Anspruch nehmen. Gern werde auch ich für Sie tätig, wenn Sie mir einen Beratungsschein in mein Büro übermitteln.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Rückfragefunktion jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Benjamin Quenzel
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Web: https://benjamin-quenzel.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Quenzel,
danke für die prompte Antwort. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nicht zu leugnen,wir leen zusammen und haben 3 Kinder.
Gern würde ich Ihr Angebot annehmen, allerdings weiss ich nicht, ob eine Zusammenarbeit ausschließlich telefonisch oder per email in diesem Fall ausreichend ist. Ich wohne in NRW. Falls trotzdem die Möglichkeit besteht, bin ich in jedem Fall interessiert. Sie müssten mir nur noch sagen, wie ich an einen Beratungsschein komme, die Übermittlung ist nicht das Problem.
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei drei gemeinsamen Kindern ist natürlich eine eäG schwer zu leugnen. Einen Beratungsschein erhalten Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes, eine Zusammenarbeit per email oder Telefon ist ohne weiteres möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)