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Falschangabe bei HartzIV

8. April 2006 21:30 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


21:54

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

bei der Angabe zu den Einkommensverhältnissen habe ich eine Nebeneinkunft meines Partners nicht angegeben.
Nun hat mich das Arbeitsamt angeschrieben und um Klärung gebeten. Ich befürchte sehr weitreichende Konsequenzen und bin mir nicht sicher, wie ich mich richtig verhalten soll.
Auf einem Beiblatt wird mir die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, ich will mich aber nicht noch "strafbarer" machen und bin mir in meinen Formulierungen nicht sicher.
Natürlich weiß ich, daß ich mich - ohne Wissen meines Lebensgefährten - bei dieser Falschangabe strafbar gemacht war. Und auch die persönliche Notsituation im Hintergrund spielt dabei eine untergeordnete Rolle.(verschwiegen weil ich meinem LG ermöglichen wollte, sein nebenberufliches, kostenpflichtiges Zweitstudium auch weiterhin fortzusetzen - seit dem letzten Monat hat er aufgrund dieses Studiums einen neuen Job erhalten und wir fallen wahrscheinlich nun aus dem Leistungsbezug)
Welches Vorgehen können Sie mir raten? Ist es besser, direkt einen Anwalt einzuschalten - welche Kosten kämen auf mich zu ? Oder soll ich mich in dem Formular erklären und eine Art Entschuldigungsbrief beifügen ? Welche Konsequenzen könnten mich schlimmstenfalls erwarten (ausser der Rückzahlung natürlich).

Danke für Ihre Hilfe

8. April 2006 | 21:41

Antwort

von


(9)
Hallesche Str. 81
06295 Lutherstadt Eisleben
Tel: 03475-614878
Web: https://benjamin-quenzel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ob das Einkommen ihres Partners Angabe pflichtig gewesen ist, hängt davon ab ob sie mit ihrem Partner eine eheähnliche Gemeinschaft bilden. Dies geht aus dem Sachverhalt nicht hervor und ist insoweit Tatfrage. Möglicherweise bietet es sich an, gegen die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft dem Grunde nach vorzugehen und damit die Einkommensberechnung auszuschließen.

Sollten Sie allerdings der Meinung sein, dass sie mit ihrem Partner eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, so müssen Sie in jedem Fall Einkommen ihres Partners angeben.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in jedem Fall anzuraten. Als ALG 2-Bezieher sind Sie zum Bezug von Beratungshilfe berechtigt und können einen Rechtsanwalt bei Vorlage eines Beratungsscheines gegen die Eigenbeteiligung von 10 € in Anspruch nehmen. Gern werde auch ich für Sie tätig, wenn Sie mir einen Beratungsschein in mein Büro übermitteln.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Rückfragefunktion jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)


Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2006 | 21:49

Sehr geehrter Herr Quenzel,

danke für die prompte Antwort. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nicht zu leugnen,wir leen zusammen und haben 3 Kinder.
Gern würde ich Ihr Angebot annehmen, allerdings weiss ich nicht, ob eine Zusammenarbeit ausschließlich telefonisch oder per email in diesem Fall ausreichend ist. Ich wohne in NRW. Falls trotzdem die Möglichkeit besteht, bin ich in jedem Fall interessiert. Sie müssten mir nur noch sagen, wie ich an einen Beratungsschein komme, die Übermittlung ist nicht das Problem.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2006 | 21:54

Sehr geehrte Fragestellerin,

bei drei gemeinsamen Kindern ist natürlich eine eäG schwer zu leugnen. Einen Beratungsschein erhalten Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes, eine Zusammenarbeit per email oder Telefon ist ohne weiteres möglich.

Mit freundlichen Grüßen



Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)

ANTWORT VON

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