Sehr geehrter Fragesteller,
die Methoden der Jobcenter sind auch in Coronazeiten mehr als fragwürdig.
Dennoch ergibt sich aus Ihrer Mitwirkungspflicht die Verpflichtung sämtliche Kontoauszüge vorzulegen, die verlangt werden.
In der Regel muss dies für einen Zeitraum von 3 Monaten rückwirkend geschehen und wird auch so gefordert.
Allerdings kann dies nur Konten betreffen, über welche Sie auch tatsächlich (noch) die Verfügungsmacht haben.
Würde Ihnen diese entzogen, sähe die Sache schon schwieriger für das Amt aus.
Aber, soweit Sie Verfügungsmacht haben, kann das Amt dies verlangen, denn es ist aus Sicht der Behörde nicht auszuschließen, dass es zu Transfers von Summen auf Ihr Privatkonto kam.
Gleichwohl kann man argumentieren, dass hier eine grundsätzliche Inkriminierung Ihrerseits vorliegt, die ohne Anhaltspunkte, dass hier mehr Geld an Sie floss, als angegeben, rechtswidrig ist und durch ein milderes Mittel, wie z.B. eidesstattliche Versicherungen der Gesellschafter (Steuerberater), dass keine weiteren Mittel als die Gehälter geflossen sind, ersetzbar wären.
Aber dafür wäre dann schon eine Entbindung von der Schweigepflicht des Steuerberaters notwendig. Allein hieran wird schon deutlich, dass auch Fremdinteressen und damit auch der Datenschutz Dritter betroffen sein kann und eine Interessenabwägung vorerst vorgenommen werden muss.
Auch liegt hier ein mittelbarer Eingriff in Ihre Berufsfreiheit vor, da hier Ihre Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen wird.
Sie sollten also trotzdem Widerspruch einlegen und -so Sie mit Zahlungen rechnen- eine Abschlagszahlung fordern und auch eine Klage letztlich nicht scheuen.
Unter Umständen kann ein einstweiliges Verfahren beim Sozialgericht die Sache beschleunigen.
Was die Anrechnung von Vermögen anbetrifft, müsste dazu erst einmal Vermögen nachgewiesen werden. Gegen eine Anrechnung sollten Sie ebenfalls klagen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
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