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Rückzahlung ALGII wegen Geldgeschenk nach Leistungsbezug

| 19. August 2014 12:05 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Jahn, LL.M. (US)

Zusammenfassung

Geld das erst nach dem ALG-2/Hartz-Bezug zufließt, ist nicht an das Job-Center zurück zu zahlen, weil schon Rechtsverhältnis zwischen ARGE und ehemaligem Leistungsbezieher mehr besteht. Das Steuerjahr, das dem gregorianischen Kalenderjahr folgt, hat nichts mit den ALG-Bewilligungszeiträumen zu tun.

Guten Tag,
ich habe von 2013 bis zum 31.01.2014 Hartz 4 bezogen. Am 01.02.2014 fand ich dann endlich eine Anstellung und konnte mich beim Amt "abmelden".

Ende April 2014 haben meine Eltern mir, für mich sehr überraschend, einen Betrag von etwas über 24.000 Euro überlassen bzw. geschenkt, da bei mir diverse größere Ausgaben anstanden/anstehen (Umzug, Bafögrückzahlung). Ob ich diesen Betrag auch schon früher hätte erhalten können, kann ich nicht sagen, finanzielle Unterstützung habe ich von meinen Eltern seit dem Ende meiner Ausbildung vor fast 20 Jahren nicht mehr erhalten.

Ich habe zu dem Zeitpunkt nicht darüber nachgedacht und das Geld natürlich dankbar angenommen. Jetzt stelle ich mir aber doch die Frage, ob ich nun eventuell die ALGII-Leistungen zurückzahlen muss? Schließlich wird das Jobcenter wegen des Monats Januar ja sicherlich die Zinsaufstellungen aus dem Jahr 2014 vom Finanzamt erhalten.

Vielen Dank für eine rasche Antwort!

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage des angegeben Sachverhaltes wie folgt.

Sie müssen Sich hier um eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Job-Center keine Sorgen machen, da Ihnen die Schenkung erst im April 2014 "zugeflossen" ist, in dem keine Leistungen mehr bezogen wurden, weil diese mit Januar 2014 eingestellt wurden.

Sollten Sie tatsächlich irgendwann einen Anhörungsbogen vom Job-Center bekommen, weil die Datenabgleiche evtl. abgeführte Abgeltungssteuer aufzeigen, reichen Sie einfach den Kontoauszug ein, aus dem sich ergibt, dass das Geld lange nach dem Leistungsbezug eingegangen ist.

Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes ändern kann.

Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn

Bewertung des Fragestellers 19. August 2014 | 12:30

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