Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegbeben Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich liegt in der fehlerhaften Bereifung ein Mangel im Sinne des § 434 BGB
vor, da sich der Gegenstand nicht zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung entsprach.
Bei Privatverkäufen kann die Gewährleistung allerdings wirksam ausgeschlossen werden. Hier ist immer ( speziell bei Ebay- Angeboten ) immer zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Privatverkauf handelt oder ob dies nur zur Umgehung der Gewährleistungrechts angegeben wird.
Liegt aber tatsächlich ein Privatverkauf vor, so kommt zum einen - wie Sie richtig erkannt haben - eine arglistige Täuschung in Betracht. Da Sie das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür allerdings beweisen müssen, sind hier die Erfolgsaussichten in der Regel als gering einzustufen.
Allerdings hat vorliegend der Verkäufer Ihnen telefonisch per sms nachträglich zugesichert, Reifen und Felgen auf seine Kosten zu besorgen, so dass Sie sich auf diese Vereinbarung( welche Sie auch aufgrund der sms beweisen können) berufen können.
Ob auch der Ausspruch " er werde eher das Fahrzeug" zurücknehme als gesonderte Vereinbarung gesehen werden kann, wage ich zu bezweifeln. Darüberhinaus würden Sie dies nicht beweisen können.
Zusammenfassend empfehle ich Ihnen folgendes:
1. Prüfen Sie anhand der ebay- Mitgliedsdaten, ob es sich tatsächlich um einen Privatverkäufer handelt ( beispielsweise dann nicht der Fall, wenn er in den letzten Monaten mehrer gleichartige Fahrzeuge verkauft hat. Der Vorteil hier würde darin liegen, dass Sie eventuell auf den Verkäufer einen höheren Druck ausüben können, da er sich "ertappt" fühlt.
2.Handelt es sich nach dieser Prüfung um keinen Privatverkäuf, stehen Ihnen ohne weitere gesonderten Vereinbarungen die Sachmängelrechte zu, da der Ausschluss unwirksam wäre. Setzen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist ( 2 Wochen ) zur Nacherfüllung. Nach Ablauf dieser Frist können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
3. Handelt es sich um einen Privatverkauf, können Sie sich auf die gesondert getroffenen Vereinbarung berufen. Setzen Sie dem Verkäufer schriftlich unter Berufung auf diese Vereinbarung wie unter Punkt 1 eine Frist zur Nacherfüllung. Nach Ablauf dieser Frist treten Sie vom Kauf zurück und fordern Ihn auf, das Fahrzeug gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
Die Beauftragung eines Sachverständigen ist selsbtverständlich mit Kosten verbunden, so dass Sie hier - da Sie ja zu 100% wissen, dass die Bereifung fehlerhaft ist - vorerst darauf verzichten können. Dies würde erst im Streitfall bei bestreiten der Gegenseite relevant werden.
Die schriftliche Aufforderung an den Verkäufer durch einen Rechtsnawalt kann sicherlich eine größere Wirkung entfalten, ist allerding für Sie mit weiteren Kosten verbunden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
Zunächst vielen Dank für Ihre rasche Rückmeldung. Meine Recherche hat ergeben, dass d. VK zwar weitere Roller- u. Pkw Ersatzteile in den letzten Monaten angeboten hat u. auch gegenwärtig anbietet. (Spiegel, Felgen, Tieferlegungsfedern, usw.) Ich bin mir jedoch nicht sicher inwieweit dies bereits als gewerblicher Handel eingestuft werden kann. Auch der v. uns erworbene Roller wurde schon einmal bei e-bay angeboten und anhand der dortigen Daten wohl auch am 03.10.07 an ein anderes Mitglied verkauft, dies kann jedoch nicht möglich sein, da wir das Fhzg. am 01.10.07 gekauft haben. Der Kauf wurde im übrigen nicht über e-bay vollzogen, hier haben wir lediglich die erste Beschreibung d. Fhzgs. bekommen. Hinsichtlich Ihres Ratschlags der Fristsetzung zwecks Nachbesserung, interessiert uns ergänzend, ob die von uns per SMS wiederholt gesetzte (bis 13.10.07) nicht ausreichend ist; oder sollte dies besser per Einschreiben/Rückschein erneut erfolgen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerrne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Abschließend kann ich aufgrund ihrer Angaben nicht beurteilen,ob es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Dafür spricht auf jeden Fall, dass er einige weitere Roller verkuft hat, unerheblich ist, ob Sie den Roller über Ebay direkt oder auf einem anderen Weg erworben haben.
Grundsätzlich ist die Fristsetzung Ihrerseit ausreichend, allerdings ist es für Beweiszwecke immer sinnvoll, dies schriftlich per Einschreiben/Rückschein zu vollziehen. Vorliegend könnte dies noch den Nebeneffekt haben, dass es sich der Verkäufer doch nochmals überlegt, da er eventuell aufgrund des niedrigen Streitwerts und der dennoch drohender gerichtlicher Schritte diesem Ärger aus dem Weg gehen will.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt