Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie stellen mehrere Fragen, so dass Ihr Einsatz nur eine geringe Detailtiefe ermöglicht:
Ihre Fragen:
1. Wenn ich keine Angaben zu dem Bescheid vom 30.12.2014 mache, ist es dann mit dem Lenkverbot und der Geldstrafe in Österreich sowie der Deckung des Schadens über die deutsche Versicherung abgegolten?
2. Ist der Atemalcotest verbindlich, wenn keine Blutentnahme erfolgte?
Antwort: Zusammengefasst gilt nach österreichischem Recht:
Für alle FS-Klassen gilt ab 1,6 g/l ein Strafrahmen zwischen 1600 und 5900 € und FS-Entzug bzw. Lenkverbot für mindestens 6 Monate. Danach amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme (VPS), deren Kosten nach § 24 Abs 3 FSG 363 Euro betragen (§ 23 Abs 3 Z 3 FSG-GV). Da das Gesetz zwischen Blutalkoholgehalt und Atemluftalkoholgehalt in den Grenzwerten unterscheidet, wäre es in einem abzustufenden Grenzfall noch von Bedeutung, auf welcher Feststellungsart diese „vorläufige Abnahme des Führerscheins" erfolgte. Hinzu kommt wohl noch in Ihrem Fall die Strafzumessung für das Entfernen vom Unfallort und/oder die Sachbeschädigung.
3. Wie verhält es sich mit der Tatsache, dass ich gar nicht als Lenker vorgefunden wurde?
Antwort:
Was die Tatsachenfeststellung angeht, ob Sie selbst gefahren sind, muss sich auch im österreichischen Recht niemand „selbst bezichtigen". Nutzen Sie Ihr Recht auf Akteneinsicht, um festzustellen, welche Beweise diesbezüglich gegen Sie vorliegen und lassen Sie dann Ihre Einlassung durch einen Anwalt vor Ort formulieren. Stellen Sie mithin unverzüglich den Antrag nach § 39 Absatz 3 FSG (an die Polizeibehörde des Entzugs vor Ort) und erfahren Sie sodann im Rücklauf, ob ein Entziehungsverfahren aufgrund welcher Fakten eingeleitet wurde oder nicht.
Nach deutschem Recht ist der Nachweis, welche Personen das Unfallfahrzeug gefahren hat für eine Verurteilung unabdingbar. Deshalb ist in vergleichbaren Fällen Akteneinsicht durch eine(n) Verteidiger/in Ihres Vertrauens das Mittel der Wahl, weil nämlich alle Tatsachen die Strafzumessung beeinflussen können.
Frage:
Kommt auch noch eine Strafe aus Deutschland in Form eines Fahrverbotes, MPU o.ä. auf mich zu, obwohl diesbezüglich keine vorherigen Vergehen vorliegen?
Antwort:
Da der Bescheid an Ihr zuständiges LRA übersandt wurde, kann ich eine "MPU" leider nicht ausschließen. Ein etwaiger Bescheid wäre abzuwarten und ggf. entsprechend der Rechtsmittelbelehrung anzufechten.
Lesen Sie dazu: VG München v. 02.03.2005: Eine in Österreich begangene Trunkenheitsfahrt ist eine Grundlage für eine MPU-Anordnung in Deutschland
Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 02.03.2005 - M 6a K 02.5934
) hat entschieden:
Eine in Österreich begangene Trunkenheitsfahrt ist eine Grundlage für eine MPU-Anordnung in Deutschland, wenn die Messungen den österreichischen Vorschriften für eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol entsprechen, die Untersuchung des Atemalkohols mit einem In Österreich anerkannten, der Bauart nach auch in Deutschland zugelassenen Alkomaten durchgeführt und dieser nach den österreichischen Vorschriften ordnungsgemäß geeicht war.
Dazu sollten Sie sich ggf. anwaltlicher Hilfe versichern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Ist Ihres Erachtens somit die Akteneinsicht ausschlaggebend für den Verlauf des Verfahrens?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Im absoluten Sinne natürlich nicht. Wohl aber ist das sowohl in Österreich als auch in Deutschland Voraussetzung für eine zielführende Verteidigung und zwar für das OWiG- und/oder Strafverfahren als auch für die Frage der Fahrerlaubnis. Letzteres ist in Dt. nämlich Sache eines Verwaltungsrechtsverfahrens.
Wenn Sie sich ggü. Österreich nicht fristgerecht einlassen, wird man nach Aktenlage entscheiden, was aus Ihrer Formulierung zu folgern ist:
"Dort wurde mir dann mitgeteilt, dass ich bis 11.10.2015 ein Lenkverbot in Österreich habe, sowie mit einem Bußgeld in Höhe von ca. €3000 rechnen müsse, wenn ich mich nicht binnen 14 Tagen dazu äußere."
Leider liegt mir ja der genaue Wortlaut des "Bescheids" nicht vor. Achten Sie deshalb auf jeden Fall auf eine etwaige Rechtsmittelbelehrung und legen Sie "fristwahrend" das genannte Rechtsmittel ein, wenn Sie sich eine Option offen halten wollen. Gerne können Sie mir (unverbindlich) den "Bescheid" als PDF-Datei zusenden. Verwenden Sie dazu die Email-Adresse meines Profils
Mfg
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt
Für Österreich gilt bei 0,8 bis 1,19 Promille: 1 Monat Führerscheinentzug bzw. Lenkverbot, Geldstrafe zwischen Euro 800,-- bis 3.700,-- plus Schulung "Verkehrscoaching".