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Lenkererhebung in Österreich

1. September 2014 16:59 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


14:04

Zusammenfassung

Wie soll ich mich verhalten, wenn ich für meinen Firmenwagen eine Lenkererhebung aus Österreich erhalten habe?

Mit der Lenkererhebung wird nach dem Fahrer gefragt. Wenn Sie darauf nicht antworten, wird eine Anonymverfügung erlassen und der Halter muss die Strafe zahlen. Es kann zu einer Vollstreckung durch die deutschen Finanzämter kommen. Weiterhin muss damit gerechnet werden, dass wenn man in Österreich angehalten wird sofort die Strafe zahlen muss.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich brauche eine fundierte Information, bzw. eine Empfehlung für weitere Vorgehensweise.
Da ich mit einem Firmenwagen unterwegs war ist diese Lenkererhebung auf meine Firma adressiert.
Text des Schreibens:
*******************
Sie werden als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X-YY0000 gemäß §103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 in der derzeit geltender Fassung aufgefordert, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am XX.YY.2014 um HH:MM , in ….. ….. das Kraftfahrzeug gelenkt hat.
Können sie diese Auskunft nicht erteilen, so ist die Person zu benennen, die die Auskunft kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.
Es wird drauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.
**********************
Wie soll sich die Firma verhalten und wie soll ich mich verhalten? Soll ich antworten mit dem Hinweis bezüglich des Aussageverweigerungsrechts, oder soll ich, bzw. die Fa. das Schreiben einfach ignorieren?
Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Gruß MM

1. September 2014 | 17:35

Antwort

von


(87)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Lenkererhebung ist in Österreich Standard. Ursachen sind regelmäßig Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverstöße etc. Demgemäß wird eine Halterermittlung durchgeführt, sodann wird der Halter aufgefordert, den Lenker preiszugeben.

Nach deutschem Recht ist dies – wie Sie völlig richtig bemerken – im Hinblick auf das Aussagverweigerungsrecht eine problematische Handhabung.

Sofern Sie nicht auf die Lenkererhebung reagieren, wird eine sog. Anonymverfügung erlassen, d.h. – verkürzt gesagt – „der Halter zahlt die Strafe". Mittlerweile ist es so, dass es Abkommen hinsichtlich der Anerkennung solcher Verwaltungsstrafen gibt, allerdings – laut meiner letzten – Kenntnis handhaben es die deutschen Finanzämter, die i.Ü. für die Vollstreckung zuständig sind, unterschiedlich, wenn bei Verstößen gegen deutsche Rechtsgrundsätze eine Vollstreckung betrieben werden soll.

Darüberhinaus besteht hier folgendes Problem: wen das gegenständliche Fahrzeug auch zukünftig in Österreich bewegt werden soll, kann es im Falle einer Anhaltung und ggf. Überprüfung des Kennzeichens dazu führen, dass eine Sofortvollstreckung vollzogen wird. Das bedeutet, dass die Polizei mit dem Fahrer zum nächsten Geldautomaten fährt und kassiert. Das Verwaltungsstrafverfahren in Österreich kann man nämlich unter keinen Umständen umgehen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Grasel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. Oktober 2014 | 13:39

Sehr geehrter Herr Grasel,
nun ist ein bisschen Zeit vergangen, und meine Firma hat meinen Namen als den „für das Fahrzeug" Verantwortlichen der Österreichischen Behörde mitgeteilt.
Wenn ich sie richtig verstanden habe sollte man „nicht reagieren", ist es so richtig?
Bekomme ich dann nicht eine Strafe wegen „Nichtbeachtung" der Aufforderung?
Ist dann die ganze Angelegenheit dann nicht nur auf das Fahrzeug, sprich Kennzeichen, sondern auf die Person bezogen?
Also dann meine konkrete Frage:
Wie soll ich reagieren? Weiterhin nichts unternehmen, oder auf die Reaktion der Behörde warten und dann Antworten mit dem Hinweis auf einen Aussageverweigerungsrecht?
Danke im Voraus für eine Antwort. MM

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Oktober 2014 | 14:04

Die Behörden in Österreich wissen nun, wer zur Tatzeit der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen ist. Dies hat ja Ihre Firma entsprechend mitgeteilt.

Als nächstes werden Sie einen entsprechenden Bußgeldbescheid aus Österreich erhalten. Je nachdem wie dieser ausfällt können Sie dann entscheiden, wie weiter vorgegangen werden soll.

Sie können natürlich dann im weiteren Verfahren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit gegen den Bußgeldbescheid erheben. Sie könnten etwa vortragen, dass tatsächlich nicht Sie, sondern eine andere Person das Fahrzeug geführt hat. Handelt es sich dabei um einen Angehörigen, hätten Sie nach deutschem Recht ein Aussageverweigerungsrecht.

Wenn Sie auf den Bußgeldbescheid nicht reagieren wird dieser bestandskräftig und die festgesetzt Strafe kann dann vollstreckt werden.


Sie sollten also zunächst die Übersendung des Bußgeldbescheids abwarten und dann - je nach Inhalt - überlegen, ob es Sinn macht, sich dagegen zu wehren.

ANTWORT VON

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